Angehende österreichische Rechtsanwälte dürfen Ausbildung im Ausland absolvieren – EuGH
Der EuGH hat am 3. April 2025 entschieden, dass eine österreichische Regelung, wonach für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zwingend verlangt wird, einen Teil der praktischen Ausbildung (Kernzeit) bei einem in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt zu absolvieren, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Art 45 AEUV verstößt.
Österreichische Rechtsanwaltsanwärter müssen gem. § 2 Abs. 2 RAO in Verbindung mit § 30 Abs.1 RAO zwingend drei Jahre der insgesamt fünfjährigen Ausbildung zum Rechtsanwalt bei einem in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt absolvieren. Diese Regelung verstößt laut EuGH jedoch gegen Art. 45 AEUV. Zwar sei die Vorschrift geeignet, die Empfänger juristischer Dienstleistungen und die geordnete Rechtspflege zu schützen, was auch als ein zwingender Grund des Allgemeinwohls zur Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzusehen sei, jedoch sei eine zwingend in Österreich absolvierte Ausbildung nicht das mildeste Mittel, um diesen Schutz zu gewährleisten. Der Nachweis, dass eine Verwendung im Ausland vergleichbare Erfahrungen ermöglicht wie in Österreich, in Kombination mit der Kontrollmöglichkeit durch die Möglichkeit einer Vorstellung des Rechtsanwaltsanwärters und des ausbildenden Rechtsanwalts vor der zuständigen Kammer sowie deren Möglichkeit, gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu erlassen, seien zum Schutz des Allgemeinwohls ausreichend.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH (April 2025)