Urteil über möglichen Zuständigkeitswechsel bei Missachtung der Dublin-III-VO – EuGH
Der EuGH urteilte am 5. März 2026 in der Rechtssache Daraa (C-458/24), dass die Zuständigkeit gemäß der Dublin-III-Verordnung ((EU) Nr. 604/2013) für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz auf den Staat, in dem sich der Antragsteller tatsächlich aufhält, übergehen kann, wenn die Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Staat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Gesuch zur Aufnahme erfolgt ist.
Italien hatte Ende 2022 mitgeteilt, dass es vorläufig die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne der Dublin-III-Verordnung nicht mehr akzeptieren werde. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, welches den italienischen Staat zur Aufnahme eines syrischen Staatsangehörigen ersucht hatte, legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, wie diese Weigerung sich auf die Verteilung der Zuständigkeiten gem. der Dublin-III-Verordnung auswirke.
Der EuGH stellte daraufhin fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmt wird, sich nicht durch eine einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen kann. Wenn der um Aufnahme oder Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedstaat dann jedoch die Person nicht innerhalb von sechs Monaten tatsächlich an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, ist letzterer nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Durch diesen Automatismus wird der effektive Zugang der betreffenden Person zum Asylverfahren sichergestellt.
Weiterführende Links:
- Presseerklärung des EuGH (März 2026)
- Urteil des EuGH (März 2026)