Asylanträge bei vorübergehendem Schutz: Keine automatische Aussetzung – EuGH
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2026 (Rs.C-249/25 – Jilin) klargestellt, dass die Prüfung eines Asylantrags nicht allein wegen eines bestehenden vorübergehenden Schutzstatus automatisch bis zu dessen Ablauf ausgesetzt werden darf.
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, haben Anspruch darauf, dass ihr Asylantrag innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen geprüft wird. Eine Ablehnung des Asylantrags beendet den vorübergehenden Schutz nicht, denn beide Verfahren werden parallel und unabhängig voneinander geführt. Eine Verlängerung der Fristen ist jedoch möglich, wenn objektive Gründe wie eine außergewöhnlich hohe Anzahl von gestellten Asylanträgen dies rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten dürfen in dem Fall eine gestaffelte Prüfung der Anträge mit entsprechender Priorisierung vornehmen.
Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob eine Überschreitung der Fristen auf einer objektiven Unmöglichkeit oder auf einer unzulässigen automatischen Aussetzung beruht. Eine pauschale Aussetzung widerspricht nach Auffassung des EuGH dem Zweck des vorübergehenden Schutzes. Sie würde Schutzsuchenden die tatsächliche Möglichkeit nehmen, nach individueller Prüfung internationalen Schutz zu erhalten, während ihnen zugleich bereits vorübergehender Schutz gewährt wird.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des EuGH (Oktober 2026)
Urteil des EuGH (Oktober 2026)