BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken
Vizepräsidentin Paul wendet sich an BMJ, BMF, BaFin und BdB. Mehrere Kreditinstitute haben begonnen, unter Berufung auf Auslegungshinweise der BaFin Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten zu kündigen. Die BRAK hat sich dieses wichtigen und dringlichen Anliegens sofort angenommen.
Nachdem sich am Montag Nachrichten dazu häuften, dass mehrere Banken Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kündigen, hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), am heutigen Tag mit Schreiben an das Bundesfinanzministerium (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewendet.
Nach Auffassung von Paul sind die ausgesprochenen Kündigungen nicht nur überflüssig, sondern höchst problematisch. Die betreffenden Banken berufen sich im Rahmen der Kündigungen auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anlass ist eine Anpassung dieser Hinweise, mit denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert wurden. So wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, Anlage gw2).
Einige Geldinstitute nehmen diese Auslistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwältinnen und Anwälten übereilt zu kündigen. Nach Ansicht von Paul ist dies völlig unnötig: „Aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung resultiert doch nicht zwangsläufig, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür ersichtlich ist, diese Konten zu kündigen. Ich halte dieses Vorgehen für falsch und vorschnell. Die Kündigungen grenzen an einen Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft, der nicht hinnehmbar ist!“
Die BRAK hat sich daher entschlossen, Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und sich schnell mit dem BMJ und dem BMF in Verbindung gesetzt. Im Sinne der Anwaltschaft möchte die BRAK sich aktiv an der Suche nach einer Lösung beteiligen.
Auch an den BdB wandte sich BRAK-Vizepräsidentin Paul schriftlich und bot Gespräche an, um die für die Anwaltschaft schwierige Situation aufzulösen. Die BaFin erhielt ebenfalls ein Schreiben, mit dem Paul die fehlende Einbeziehung der Anwaltschaft in die Anpassung der Auslegungsbedingungen anspricht.
„Es kann nicht sein, dass wir in einer Angelegenheit solcher Tragweite nicht umfassend in Anpassungsprozesse einbezogen werden. Wir hätten uns mit dem Expertenwissen als Rechtsanwender gerne von Beginn an eingebracht, um Kollisionen zwischen Berufsrecht und Auslegungshinweisen zu verhindern. Das ist unerfreulich! Eine bessere Informationspolitik und mehr Transparenz sind absolut wünschenswert und notwendig. Vor allem, weil Anwältinnen und Anwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich berufsrechtskonform zu verhalten.“, so Paul.
Die Vizepräsidentin der BRAK kündigte an, sich in dieser Angelegenheit auch weiterhin mit Nachdruck für die Anwaltschaft einzusetzen.
Hintergrundinformationen
Schreiben BMJ (PDF, nicht barrierefrei)
Schreiben BMF (PDF, nicht barrierefrei)
Schreiben BdB (PDF, nicht barrierefrei)
Schreiben BaFin (PDF, nicht barrierefrei)
Auslegungs- und Anwendungshinweise des BaFin gemäß § 51 Abs. 8 GwG
BRAK-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG); Stand 6. Auflage 2021 (PDF, nicht barrierefrei)