Gebührenrecht

Anwaltliche Rechnungen bedürfen ab sofort nicht mehr der Schriftform

Eine handschriftliche Unterschrift, wie bisher, ist nicht mehr erforderlich. Die BRAK hatte sich wiederholt für eine derartige Formerleichterung eingesetzt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Gebührenrechnungen seit dem 17.07.2024 in Textform an ihre Mandantschaft mitteilen.

18.07.2024Gesetzgebung

Bislang mussten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsberechnungen in schriftlicher Form an ihre Mandantschaft mitteilen. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde die entsprechende Formvorschrift in § 10 I 1 RVG geändert; danach genügt für die Berechnung nunmehr die Textform. Zudem ist es ausreichend, dass die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst.

Abstriche bei der zivil-, straf- und standesrechtlichen Verantwortung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind mit der Formerleichterung nicht verbunden: Dies kommt laut der Gesetzesbegründung in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und sie bzw. er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern sie bzw. er die Rechnung nicht selbst verschickt.

Das Gesetz wurde am 16.07.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17.07.2024 in Kraft.

Die Formerleichterung entspricht einem Wunsch aus Anwaltschaft und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich wiederholt für eine entsprechende Änderung eingesetzt.

Allerdings steht die Formerleichterung nach dem neu gefassten § 10 RVG in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Umsätze in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Diese Verpflichtung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und tritt, mit Übergangsfristen, ab dem 1. Januar 2025, spätestens aber zum 1. Januar 2028 ein. Die BRAK hat in beiden Gesetzgebungsverfahren auf diesen Widerspruch hingewiesen und sich für eine Ausnahmeregelung oder zumindest optionale Möglichkeit eingesetzt.

Weiterführende Informationen:

BGBl. 2024 I Nr. 234 v. 16.07.2024 (Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz)
Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 29.11.2023 (zum Referentenentwurf bzgl. § 10 RVG)
Stellungnahme Nr. 65/2023 (zum Referentenentwurf bzgl. § 10 RVG)
Stellungnahme Nr. 62/2023 (zum Wachstumschancengesetz, insb. zur eRechnung)
Stellungnahme Nr. 51/2023  (zu Anpassungen am RVG)
Nachrichten aus Berlin 13/2023 v. 28.06.2023 (Hintergrund zum Gesetzesvorhaben bzgl. § 10 RVG)
BGBl. 2024 I Nr. 108 v. 27.03.2024 (Wachstumschancengesetz)
Krause, Kammerton 5/2024 (zu eRechnungen)