Stellungnahme der BRAK

Digitalisierung der Justiz: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen

Das Bundesjustizministerium will die Digitalisierung in der Justiz weiter vorantreiben und dazu vor allem elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Aktenführung ausbauen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel, sieht aber auch über den Referentenentwurf des Ministeriums hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

08.12.2023Gesetzgebung

Die Digitalisierung der Justiz soll nach dem Willen des Bundesministeriums der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter vorangetrieben werden. Ein dazu Ende Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu neben Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr und bei der elektronischen Aktenführung u.a. Formerleichterungen für prozessuale und materiell-rechtliche Willenserklärungen sowie Erleichterungen für die Kommunikation von Unternehmen mit Gerichten und für anwaltliche Honorarabrechnungen vor.

Mit dem Gesetzentwurf hat die BRAK sich in einer aktuellen Stellungnahme ausführlich befasst. Darin begrüßt sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern, und ganz besonders die grundsätzliche Überlegung, Schriftformerfordernisse zur Vermeidung von Medienbrüchen zu ersetzen. Kritisch sieht sie jedoch, dass sich der Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier sieht sie über den vorgelegten Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Im Bereich der elektronischen Aktenführung widerspricht die BRAK den vorgeschlagenen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung und -übermittlung für bestimmte geheimhaltungsbedürftige Inhalte sowie umfängliche Strafakten. Stattdessen schlägt sie technische Lösungen wie z.B. ein Rechtemanagement bzw. das Hochladen von Akten auf eine Plattform oder die Nutzung des Akteneinsichtsportals für die Übermittlung umfänglicher Akten vor.

Die vorgeschlagenen Formerleichterungen bei der Übermittlung schriftformgebundener Anträge und Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sowie für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen begrüßt die BRAK. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie eine Regelung für die elektronische Übermittlung einer Vollmacht zur Vermeidung einer Zurückweisung einer materiell-rechtlichen Erklärung wegen Nichtvorlage der Vollmacht mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 174 S. 1 BGB für erforderlich hält.

Im Bereich des Strafprozessrechts widerspricht die BRAK der Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern. Kritisch bewertet sie auch die Erleichterungen bei der Strafantragstellung, deren Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein soll. Auch zu den weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen in diesem Bereich äußert die BRAK sich differenziert und sieht sie zum Teil kritisch.

Die vorgeschlagene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nach der die bisher erforderliche Schriftform durch die Textform ersetzt werden soll, begrüßt die BRAK grundsätzlich. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Änderung des § 14 UStG-E durch den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes rückgängig gemacht werden müsse. Damit solle eine E-Rechnung in strukturierter Form eingeführt werden, die zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ähnlichem versehen werden müsse. Dies konterkariere die Vorteile, die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorsehe.

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Der Artikel wurde bereits am 29.11.2023 veröffentlicht.