BayVHG zur Presse

Keine Auskunft zu Strafverteidigern im Ermittlungsverfahren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt die Vorinstanz: Die Presse hat im Ermittlungsverfahren keinen Anspruch auf Namensnennung von Verteidigern.

26.08.2025 Rechtsprechung

Im Verfahren um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch hat der VGH in München nun die Vorinstanz bestätigt: Die Staatsanwaltschaft muss der BILD-Zeitung nicht den Namen des Verteidigers eines Beschuldigten nennen, während der Fall sich noch im Stadium des nichtöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens befindet. Laut VGH überwiege im konkreten Fall das Interesse von Beteiligten und Allgemeinheit an der Wahrung der Anonymität in diesem Verfahrensstadium sowie der Schutz des anwaltlichen Mandatsgeheimnisses das Auskunftsinteresse der Presse (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 7 CE 25.1263).

Nach einer Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Festnahme eines Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts verlangte ein Journalist der BILD-Zeitung von der Staatsanwaltschaft München Auskunft, wie der Strafverteidiger des Tatverdächtigen heiße. Ziel sei die Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlichen Täter über dessen Verteidiger, um weitergehend berichten zu können. Der Antragsteller verwies dabei auf eine Entscheidung des OVG Hamburg v. 07.04.2025 (Az. 3 Bs 20/25), in der ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen eine Staatsanwaltschaft bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft München verweigerte die Auskunft unter Verweis auf das Mandatsgeheimnis. Das VG München lehnte einen daraufhin erhobenen Eilantrag ab (Beschl. v. 18.06.2025, Az. M 10 E 25.3465). Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung im Eilverfahren.

BayVGH: Mandatsgeheimnis und Anonymität der Beteiligten wichtiger

Fraglich sei laut VGH bereits, ob eine Auskunft über den Namen des Strafverteidigers vom presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG erfasst sei, wenn die Auskunft nicht auf eine Berichterstattung über den Anwalt, sondern auf eine Kontaktaufnahme zum Tatverdächtigen abziele. Damit diene das Auskunftsverlangen nämlich primär dazu, eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle zu eröffnen, die gerade nicht zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sei: Anders als Gerichtsverhandlungen seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren deshalb grundsätzlich nichtöffentlich ausgestaltet - insbesondere, um Wahrheitsfindung und Sachverhaltserforschung nicht unnötig zu erschweren.

Eine Entscheidung über die Anwendbarkeit des Anspruchs könne jedoch dahinstehen, denn: Jedenfalls könne die Auskunft wegen bestehender Verschwiegenheitspflichten verwehrt werden. Verschwiegenheitspflichten ergäben sich u. a., wenn die Beantwortung der Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) berührt. Die widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Zwar gebe es hier keine feste Regel und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stehe einer Auskunft nicht per se entgegen. Doch im konkreten Fall überwögen der Schutz der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie das Mandatsgeheimnis (§ 43a Abs. 2 BRAO).

Detaillierte Begründung des BayVGH

Das Ermittlungsverfahren beruhe lediglich auf einem Verdacht und diene der Aufklärung des Sachverhalts. In die Persönlichkeitsrechte der an diesem Verfahren Beteiligten dürfe nur in dem Umfang eingegriffen werden, der zur Strafverfolgung nötig sei. Im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren sei somit besonders behutsam mit Personendaten umzugehen.

Auch der Strafverteidiger könne sich hier auf sein Persönlichkeitsrecht berufen. Zudem habe er als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse an einer Arbeit ungestört von Presseanfragen. Entscheidend sei hier zudem das Mandatsgeheimnis – ein wichtiger Aspekt, mit dem sich die Entscheidung des OVG Hamburg nicht auseinandersetze. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei eine tragende Säule des Anwaltsberufs und die Basis für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Dieses Vertrauensverhältnis könnte durch eine Presseauskunft der Staatsanwaltschaft untergraben werden – insbesondere, wenn der Mandant den Eindruck bekäme, dass seine vertraulichen Informationen an die Presse weitergegeben würden. Auch eine mögliche Einflussnahme der Presse durch eine entsprechende Berichterstattung sei naheliegend – etwa, wenn negativ darüber berichtet würde, dass der Anwalt eine Auskunft ablehnt.   

Unabhängig davon sei es unwahrscheinlich, dass die BILD-Zeitung die vom Strafverteidiger erhofften Informationen überhaupt erhielte, um dann – wie geltend gemacht – unter Berücksichtigung von dessen Perspektive bzw. der des Beschuldigten berichten zu können. Schließlich seien der Anwalt und sein Mandant nicht im Wege einer Selbstöffnung an die Presse herangetreten, weder vor noch nach der Presseberichterstattung über die Tat bzw. die Auskunftsanfrage.

Schlussendlich müsse das Auskunftsinteresse des Antragstellers im konkreten Fall zurücktreten. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

aktualisiert: 04.09.2025 (VGH München zu BayVGH)