VG München

Keine Auskunft über Namen von Strafverteidigern im Ermittlungsverfahren

Keine Namensnennung: Anders als noch das OVG Hamburg betont das VG München den Vorrang des Mandatsgeheimnisses gegenüber der Pressefreiheit.

11.07.2025 Rechtsprechung

Die Staatsanwaltschaft muss Journalisten des Springer-Verlags im Ermittlungsverfahren nicht den Namen des Verteidigers eines Beschuldigten nennen. Das VG München sieht – anders als das OVG Hamburg - im anwaltlichen Mandatsgeheimnis ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse gegenüber der Pressefreiheit (Beschl. v. 18.06.2025, Az. M 10 E 25.3465).

Ein Journalist und Redakteur einer Tageszeitung des Springer-Verlags (u.a. BILD, Welt), begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Staatsanwaltschaft München Auskunft über den Namen des Strafverteidigers eines Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Ziel sei die Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlichen Täter über dessen Verteidiger, um weitergehend berichten zu können. In dem Fall soll der 29-Jährige einen anderen Mann in dessen Wohnung getötet haben. Bei einer Pressekonferenz von Staatsanwaltschaft und Polizei nahmen allerdings keine Mitarbeiter der antragstellenden Zeitung teil. Die Staatsanwaltschaft hatte die Auskunft mit Hinweis auf das Mandatsgeheimnis verweigert. Doch auch der Verweis auf eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 7. April 2025 (Az. 3 Bs 20/25), wonach der Name des Verteidigers im Ermittlungsverfahren genannt werden durfte, half der Zeitung nicht weiter.

VG München: OVG Hamburg hatte Mandatsgeheimnis nicht genug gewürdigt

Das VG München lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es liege bereits kein Anordnungsanspruch vor. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) finde in diesem Fall seine Grenze in einer „sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Nach Ansicht des Gerichts sei hier die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO einschlägig.

Die Verschwiegenheitspflicht umfasse nach der Rechtsprechung bereits die Tatsache, dass überhaupt ein Mandatsverhältnis besteht. Nur so könnten sich Mandantinnen und Mandanten darauf verlassen, dass mandatsbezogene Informationen Dritten gegenüber nicht offenbart würden. Daneben liege die Verschwiegenheitspflicht auch im Interesse der Allgemeinheit an der rechtsstaatlichen Rechtspflege. Auch der Name eines Pflichtverteidigers unterliege diesem Schutz - unabhängig davon, ob ein Beschuldigter aufgrund der Schwere des Vorwurfs oder seines Gesundheitszustands notwendig verteidigt werde.

Sofern der Beschuldigte es aus eigenem Antrieb im Wege einer „Selbstöffnung“ wünsche, könne er sich selbst oder sein Verteidiger sich an die Öffentlichkeit oder die Presse wenden. Wünsche er jedoch gerade keine Selbstöffnung und ist damit auch der Name seines Verteidigers nicht bekannt, sei diese Entscheidung des Verbleibens in der Anonymität vom Mandatsgeheimnis verfassungsrechtlich geschützt. Diese damit einhergehende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO würde umgangen, wenn die begehrten Informationen ohne Weiteres auf dem Umweg über eine Presseauskunft der ermittelnden Staatsanwaltschaft erlangt werden könnten.

Das Gericht stellte ferner klar, dass sich der vom Antragsteller zitierte Beschluss des OVG Hamburg nicht mit dem Mandatsgeheimnis auseinandergesetzt habe. Jedenfalls liege im vorliegenden Fall ein Fall vor, in dem sich die Pressestelle der Staatsanwaltschaft zu Recht auf die gesetzliche Schweigepflicht berufen habe.

Kein überwiegendes öffentliches Interesse im Ermittlungsverfahren

Eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Presse und dem Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten sei nach Auffassung des Gerichts zumindest im Ermittlungsverfahren zugunsten letzterem zu entscheiden. Zwar komme der Presse im demokratischen Rechtsstaat eine Kontrollfunktion zu, die voraussetze, dass Journalisten Informationen über das Zeitgeschehen erhalten. Doch in einem nicht öffentlichen Ermittlungsverfahren überwögen die verfassungsrechtlich verbürgten Schutzrechte aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO des Verteidigers und des Beschuldigten. Dies zeige auch der Umkehrschluss im Fall einer Anklageerhebung:  Erst mit der ersten öffentlichen Hauptverhandlung würde der Namen des Verteidigers öffentlich bekannt.

Hinzu komme, dass es im konkreten Fall bereits eine Pressekonferenz gegeben hatte, an der die Mitarbeitenden der Zeitung hätten teilnehmen können, um so über das Verfahren zu berichten. Weil dort alle wesentlichen Informationen über die Ermittlungen bekannt gegeben worden waren, sei es nicht nötig gewesen, zusätzlich den Namen des Verteidigers zu erfahren. Zudem befinde sich der Beschuldigte in vorläufiger psychiatrischer Unterbringung und gelte daher als besonders schutzbedürftig.

Welche Konsequenzen die Nennung der Namen von Anwältinnen und Anwälten haben kann, zeigt auch die Reaktion auf ein jüngeres Urteil des LG Berlin II (v. 03.04.2025, Az. 27 O 304/24): Im Eilverfahren bestätigte das Gericht, dass ein Online-Portal Namen im Zusammenhang mit der Verteidigung u.a. des Solingen-Attentäters nennen durfte. Das VG Minden hatte den Medien den Namen mitgeteilt. Die Verteidigerin war infolge der Namensnennung heftigen Bedrohungen ausgesetzt. Die BRAK hatte die Berichterstattung als „Angriff auf den Rechtsstaat“ mehrfach kritisiert.

Weiterführende Links:

Beschluss des VG München v. 18.06.2025
BRAK-News zum Beschluss des OVG Hamburg v. 07.04.2025
Presseerklärung 7/2025
BRAK-News zur Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten
Podcast zu LG Berlin II vom 16.04.2025