Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 16/2023

BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Gebühren für Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen

Für den Polizeieinsatz bei einem Hochrisikospiel der ersten Fußball-Bundesliga zwischen Bremen und Hamburg hatte das Land Bremen im Jahr 2015 von der Deutschen Fußballliga Gebühren erhoben. Dagegen wehrt diese sich mit einer Verfassungsbeschwerde. Nach Ansicht der BRAK sind die Gebühren jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

09.08.2023Newsletter

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen, in dem es um die seit Langem umstrittene Frage geht, ob Gebühren für Polizeieinsätze bei Hochrisiko-Fußballspielen erhoben werden dürfen.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Gebühren, die die Freie Hansestadt Bremen von der vom Deutsche Fußballliga e.V. gegründete Betreiber-GmbH als Mitveranstalterin eines Fußballspiels der ersten Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015 erhoben hatte. Dieses Spiel war als Hochrisikospiel eingestuft worden, bei dem Gewalthandlungen drohten und deshalb besonderer Polizeieinsatz erforderlich war. Das bremische Landesrecht (§ 4 IV BremGebBeitrG) sieht bei Großveranstaltungen mit zu erwartender Gewalt vor, dass Gebühren für die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften vom Veranstalter erhoben werden.

Die Betreiber-GmbH hatte sich mit einer Klage gegen den Gebührenbescheid gewandt, der das Verwaltungsgericht Bremen stattgab. Die Berufung des Landes hatte bis auf einen geringen Teilbetrag Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hab die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf, weil dieses nicht beachtet hatte, dass auch gebührenpflichtige Ingewahrsamnahmen gegen einzelne Störer ergriffen worden waren. Noch während des Revisionsverfahrens hob die Freie Hansestadt Bremen den Gebührenbescheid insoweit auf. Nach der Zurückverweisung bestätigte das OVG die Aufhebung des ursprünglichen Urteils des VG und wies die Klage insgesamt ab. Dagegen – und mittelbar gegen die bremische Gebührenregelung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen – wendet sich die Betreiber-GmbH mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Der im Ausgangsverfahren angefochtene Gebührenbescheid sowie die gleichfalls angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen wurde, verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt. Nach Ansicht der BRAK haben die Verwaltungsgerichte zutreffend angenommen, dass der im Erlass des Kostenbescheids liegende Eingriff in Art. 12 I GG durch § 4 IV BremGebBeitrG gerechtfertigt ist. Diese Norm sei verfassungsmäßig und durch das OVG Bremen sowie das BVerwG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden. Der Gebührentatbestand des § 4 IV BremGebBeitrG verstößt nach Ansicht der BRAK weder gegen Art. 12 I GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 IGG. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erwägungen hält die BRAK für nicht stichhaltig.

Auch mit ihren weiteren verfassungsrechtlichen Rügen habe die Beschwerdeführerin keinen Verfassungsrechtsverstoß zu ihren Lasten durch die angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgezeigt.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate im in Kürze erscheinenden Heft 4/2023 des BRAK-Magazins.