Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 11/2024

BRAK fordert mehr Transparenz bei Weisungen gegenüber Staatsanwaltschaften

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen ministerielle Weisungen an Staatsanwaltschaften künftig transparenter werden. Der Entwurf regelt zwar Voraussetzungen, Schriftform und Begründung. Doch Weisungen müssen nicht zur Verfahrensakte genommen werden und können damit auch nicht überprüft werden, kritisiert die BRAK in ihrer Stellungnahme.

29.05.2024Newsletter

Mit dem Ende April vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft sollen Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft künftig transparent gemacht werden. Weisungen der Landesjustizverwaltungen an die Staatsanwaltschaften bzw. des Bundesjustizministeriums an die Generalbundesanwaltschaft sind derzeit zwar nach § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich, müssen aber weder schriftlich erfolgen noch begründet werden. Auch die Voraussetzungen des Weisungsrechts sowie die rechtlichen Grenzen aufgrund des Legalitätsprinzips sind bislang nicht gesetzlich geregelt.

Weil Form und Voraussetzungen des Weisungsrechts im GVG nicht näher geregelt sind, hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2019 in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl (EuHB) festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften keine Gewähr für unabhängiges Handeln bieten. Sie werden damit nicht als ausstellende Justizbehörden im Rahmen des EuHB-Verfahrens anerkannt. Diese Kritikpunkte sollen mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt werden. Mit Blick darauf war die Reform des Einzelweisungsrechts bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vereinbart worden.

Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Regelung für die Ausübung des Weisungsrechts in § 146 GVG vor, die unter anderem die Schriftform und eine Begründung für die erteilte Weisung vorschreibt. Zudem sollen Weisungen „frei von justizfremden Erwägungen“ ergehen. Geregelt werden soll auch, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sowohl ministerielle Weisungen als auch Weisungen innerhalb der Staatsanwaltschaften zulässig sind.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den Referentenentwurf und das damit verfolgte Ziel, das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber Staatsanwälten und Generalstaatsanwälten bestimmten Vorgaben zu unterwerfen und transparenter zu gestalten. Der Anschein politischer Einflussnahme auf Staatsanwaltschaften müsse vermieden und die Anerkennung der deutschen Staatsanwaltschaften als europäische Justizbehörden ermöglicht werden.

Die angestrebte Transparenz kann aus Sicht der BRAK jedoch nur erreicht werden, wenn externe Weisungen auch zur Verfahrensakte genommen werden müssen. Nur so werde für die Verfahrensbeteiligten eine inzidente Überprüfung erteilter Weisungen möglich. Die Effektivität des Rechtsschutzes für Betroffene könne jedoch beeinträchtigt werden, wenn sie gar nicht erst Kenntnis davon erhalten, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf eine externe Weisung zurückgeht.

Eine vollständige Transparenz in dieser Weise sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor. Die weiterhin gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorgesehene Geheimhaltung von Weisungen lehnt die BRAK ab. Sie bezweifelt, dass sich unter den im Referentenentwurf vorgesehenen Bedingungen faktisch überhaupt etwas an der aktuellen Situation ändern würde.

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