Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2024

Umfrage: Wie viel Arbeit verursachen Transparenzregister und Geldwäschegesetz?

Das statistische Bundesamt ermittelt im Rahmen einer Online-Umfrage den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit Transparenzregister und Geldwäscheprävention. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die wegen Kataloggeschäften Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, können noch bis zum 12.7.2024 an der Umfrage teilnehmen.

10.07.2024Newsletter

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Hierbei wurden unter anderem die Vorschriften zum Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG), die Eintragungspflichten für Unternehmen und deren wirtschaftlich Berechtigte und auch die sich hieraus ergebenden Prüfpflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verschärft.

Eine wesentliche Änderung war die Umstellung von einem Auffang- zu einem Vollregister. Nach der alten Fassung des § 20 II GwG war keine zusätzliche Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronischen Registern – wie etwa dem Handels- oder Partnerschaftsregister – ergaben (Mitteilungsfiktion). Durch die neuen Regelungen wurden allerdings alle juristischen Personen dazu verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen – auch wenn ihre Pflichten nach bisherigem Recht als erfüllt galten (vgl. § 59 VIII 1 GwG).

Das Statistische Bundesamt (destatis) möchte mittels einer Online-Umfrage den bürokratischen Aufwand der Verpflichteten ermitteln, der durch die neuen gesetzlichen Vorgaben zu Sorgfaltspflichten gem. §§ 10 ff. GwG in Verbindung mit dem Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) entsteht bzw. seither entstanden ist. Zu den Verpflichteten zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wenn sie bestimmte Geschäfte betreuen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben die Möglichkeit, voraussichtlich bis zum 12.7.2024 an dieser Online-Umfrage teilzunehmen und dort ihre Erfahrungen beizusteuern. Eine Möglichkeit, die man in Anbetracht der noch ausstehenden Gesetzesevaluierung nicht verstreichen lassen sollte! Angesichts des wichtigen Themas ist der Zeitraum, in dem betroffene Praktiker:innen ihre Erfahrungen einbringen können, leider sehr knapp bemessen.

Die Beantwortung der Fragen dauert nach Angaben von destatis etwa zehn Minuten.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Erläuterungen und praktische Hinweise rund um Geldwäscheprävention und die für Anwältinnen und Anwälte insoweit geltenden Pflichten gibt Christian Bluhm in jedem zweiten Heft des BRAK-Magazins. Welche Kataloggeschäfte nach § 2 GwG Anwältinnen und Anwälte zu Verpflichteten nach dem GwG machen, erläutert er in BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. (mit Übersichts-Tabelle zu den praktisch häufigsten Fällen). Alle Beiträge der Serie sind über das Archiv des BRAK-Magazins abrufbar. Tipps und Hinweise rund um Geldwäscheprävention liefert auch die neueste Podcast-Folge mit der Geldwäscheexpertin der Rechtsanwaltskammer Hamm, Lena Koch.

Die Pflichten nach dem Transparenzregistergesetz erläutert Caterina Fabian, BRAK-Magazin 2/2022, 17.