Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: weiterhin Kritik der BRAK
Die Wasserstoff-Infrastruktur soll möglichst schnell ausgebaut werden. Doch die BRAK kritisiert: Der Regierungsentwurf für das Gesetz, das den rechtlichen Rahmen für den beschleunigten Ausbau liefern soll, verkürzt Beteiligungsrechte und führt nicht zu schnelleren Verfahren.
Mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sollen Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden, die sich auf Projekte zur Nutzung von Wasserstoff als Energieträger beziehen. Das Gesetzesvorhaben ist ein Teil der nationalen Wasserstoffstrategie und soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Wasserstoff-Infrastruktur schaffen.
Dazu sieht der Ende Mai veröffentlichte Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, digitale Genehmigungsverfahren, Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabeverfahren, verkürzte Instanzenzüge, beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes in bestimmten Fällen vor.
Die BRAK hatte sich bereits zum Referentenentwurf mit einem Präsidentenschreiben an das federführende Bundeswirtschaftsministerium geäußert. Erfreulicherweise fanden die Bedenken der BRAK in zwei Punkten Gehör. Die geplanten Regelungen zur Planauslegung und zur Online-Konsultation sind in dieser Form nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten. Für problematisch hielt die BRAK hier vor allem die Verkürzung von Beteiligtenrechten.
In weiten Teilen muss die BRAK jedoch ihre bereits am Referentenentwurf geäußerte Kritik auch in Bezug auf den Regierungsentwurf aufrechterhalten. Zudem äußert sie sich auch zu den darin neu enthaltenen Regelungen. Unter anderem kritisiert die BRAK die geplanten beschleunigten Vergabe- und Nachprüfungsverfahren in § 9 WassBG-E.
Kritisch sieht die BRAK außerdem, dass in § 10 I WassBG-E die für Rechtbehelfe vorgesehene Monatsfrist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 V VwGO. Erschwerend kommt aus ihrer Sicht hinzu, dass nicht nur die Einlegung des Antrags innerhalb der Monatsfrist erfolgen, sondern zeitgleich auch die Begründung des Antrages vorgelegt werden muss.
Ferner kritisiert die BRAK die geplante sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (OVG) und des BVerwG. Bereits in den vergangenen Jahren hatte sie diese Art der Verlagerung von Zuständigkeiten verurteilt. Die Erfahrungen der mit vergleichbaren, in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG bzw. des BVerwG fallenden Verfahren befassten Anwältinnen und Anwälte zeigt, dass eine hierdurch erhoffte Beschleunigung der Verfahren nicht regelmäßig zu erwarten ist. Dies gilt umso mehr, nachdem in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren zu den Ober- und dem obersten Verwaltungsgericht(en) verlagert wurden.
Darüber hinaus weist die BRAK erneut darauf hin, dass die wesentlichen Verzögerungen durch eine nicht ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Zulassungsbehörden entstehen und nicht durch im Ergebnis möglicherweise wenige Monate schnellere Gerichtsverfahren kompensiert werden können.
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