Geldwäscheprävention

BRAK veröffentlicht Muster für einfachere Dokumentation von Geldwäsche-Präventionspflichten

Anwältinnen und Anwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Um die dann nötige Identitätsprüfung ihrer Mandanten und die Risikobewertung zu erleichtern, hat die BRAK gemeinsam mit den Rechtsanwaltskammern Muster-Dokumentationsbögen veröffentlicht.

01.11.2024Anwaltschaft

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Entscheidend ist, ob sie bei einem der sog. Kataloggeschäfte mitwirken, die in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählt sind. Als Verpflichtete müssen sie unter anderem die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten prüfen.

Um diese beiden Prüfschritte zu erleichtern, hat die Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum GwG bei der BRAK (RAK-AG GwG) Muster-Dokumentationsbögen entwickelt. Sie dienen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 I Nr. 10 GwG und der entsprechenden Dokumentation sowie zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG (Dokumentationsbogen A). Für den Fall, dass das GwG anwendbar ist, unterstützen die Dokumentationsbögen B.1, B. 2 und C bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen.

Die Dokumentationsbögen stellen eine Orientierungshilfe dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandantschaft, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten müssen Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete im Einzelfall selbst vornehmen. Außerdem müssen sie prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der aufgenommenen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.

Verpflichtete müssen zudem – zusätzlich zur allgemeinen Kanzlei-Risikoanalyse (§ 5 GwG) – nach § 10 II GwG für jedes einzelne Katalog-Mandat eine Risikobewertung vornehmen. Diese Bewertung ist gem. § 8 I Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren. Sie bildet das Herzstück der GwG-Prüfung dar, weil auf ihrer Basis entschieden wird, welche Sorgfaltspflichten konkret in einem Mandat gelten (z.B. ob verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG angewandt oder etwa Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen). Die Risikobewertung dient auch zur eigenen Absicherung bei späteren GwG-Prüfungen, wenn die Aufsichtsbehörde nachvollziehen möchte, welche konkreten Prüfungen durchgeführt oder aus welchen Gründen nicht vorgenommen wurden.

Hierfür hat die RAK-AG GwG eine Muster-Risikobewertung als Orientierungshilfe entwickelt. Das Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der mandatsbezogenen Risikofaktoren und deren Bewertung obliegt den jeweiligen Verpflichteten.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Erläuterungen und praktische Hinweise rund um Geldwäscheprävention und die für Anwältinnen und Anwälte insoweit geltenden Pflichten gibt Christian Bluhm in jedem zweiten Heft des BRAK-Magazins. Welche Kataloggeschäfte nach § 2 GwG Anwältinnen und Anwälte zu Verpflichteten nach dem GwG machen, erläutert er in BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. (mit Übersichts-Tabelle zu den praktisch häufigsten Fällen). Alle Beiträge der Serie sind über das Archiv des BRAK-Magazins abrufbar. Tipps und Hinweise rund um Geldwäscheprävention liefert auch eine  Podcast-Folge mit der Geldwäscheexpertin der Rechtsanwaltskammer Hamm, Lena Koch.

Die anwaltlichen Pflichten nach dem Transparenzregistergesetz erläutert Caterina Fabian,
BRAK-Magazin 2/2022, 17.

Erstveröffentlichung am 30.10.2024