Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 22/2024

Umwelt-Rechtsbehelfegesetz: BRAK schlägt praktikable Regelung für Anwendungsbereich vor

Das Umwelt-Rechtsbehelfegesetz muss an die Vorgaben der Aarhus-Konvention angepasst werden. In dem nun vorgelegten Regierungsentwurf kritisiert die BRAK vor allem die Regelung des Anwendungsbereichs. Sie schlägt stattdessen eine Generalklausel mit Regelbeispielen vor.

30.10.2024Newsletter

Umweltverbände können gegen bestimmte planungsrechtliche Verfahren Rechtsbehelfe einlegen. Das dafür maßgebliche Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) muss an das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) angepasst werden. Ende August hat die Bundesregierung den Entwurf eines Änderungsgesetzes vorgelegt. Dieser greift in Teilen auf, was in dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeiteten Referentenentwurf nebst Alternativvorschlag enthalten war.

In ihrer Stellungnahme bedauert die BRAK, dass einige der von ihr erörterten Punkte zwar im Referentenentwurf aufgenommen wurden, jedoch im Regierungsentwurf keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies betrifft insbesondere die von der BRAK geforderte Abkehr von dem abschließenden Katalog von Anwendungsfällen des UmwRG, der immer weiter fortgeschrieben wird. Die BRAK hält ihre Forderung aufrecht, dass es für eine rechtssichere Anwendbarkeit des Verfahrensrechts geboten ist, die Regelungen zu bündeln.

Ihren Fokus legt die BRAK vor allem auf § 1 UmwRG, der den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte regelt. Der Regierungsentwurf sieht in § 1 UmwRG-E eine (erneute) Erweiterung des Katalogs der erfassten Klagegegenstände vor. Er hält damit an der Konzeption fest, einen abschließenden Katalog für die Anwendungsfälle des UmwRG festzulegen.

Die erneute Erweiterung ist zum Teil deshalb erforderlich, weil der aktuelle Katalog als nicht völker- und europarechtskonform (gerichtlich) festgestellt wurde. Zum Teil soll damit den seit der letzten Änderung des UmwRG erfolgten völker- und unionsrechtlichen Neuerungen Rechnung getragen werden. Nach diesem Konzept müsste die neue Aufzählung nun alle Fälle von potenziellen Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen nach Maßgabe der Aarhus Konvention erfassen. Der Katalog ist jedoch nach Ansicht der BRAK bereits jetzt anhand dieses Maßstabs unvollständig. Sie hält es für kaum machbar, eine Regelung zu schaffen, die alle nach der Aarhus Konvention möglichen Klagegegenstände vollständig aufzählen und in ausreichendem Maße den regelmäßigen Fortschreibungen des Unionsrechts Rechnung tragen kann.

Aus Sicht der BRAK wäre es vorzugswürdig, in § 1 Ia UmwRG-E eine Generalklausel für Entscheidungen einzuführen, die Art. 9 IIIAK unterfallen, und diese durch einen Katalog nicht abschließender Regelbeispiele zu ergänzen. Sie empfiehlt, von der in § 1 UmwRG-E vorgesehenen abschließenden Aufzählung abzusehen.

Ferner regt die BRAK hinsichtlich der Änderung des § 6 UmwRG-E (Fristen, Fristversäumnis) an, eine Regelung in den Regierungsentwurf aufzunehmen, durch die die Verwaltungsgerichte verpflichtet werden, auf den Beginn der Klagebegründungsfrist hinzuweisen.

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