Auslieferungsverfahren: BRAK begrüßt Reformvorschlag und fordert dringende Umsetzung
Die BRAK hat sich zu Reformüberlegungen des Bundesjustizministeriums bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen positiv geäußert. Bereits im Sommer hatte sie auf den dringenden Bedarf einer Reform in diesem Bereich anlässlich des Auslieferungsfalls Maja T. hingewiesen.
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen soll insgesamt überarbeitet werden. Das sieht ein im September vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz für das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor. Danach soll das IRG inhaltlich überarbeitet, neu strukturiert und modernisiert werden, u.a. um neue europäische Rechtsakte zur Zusammenarbeit in Strafsachen umzusetzen. Zudem soll einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts eingearbeitet werden. Insbesondere sollen die subjektiven Rechte Betroffener geregelt und die Rechtsschutzmöglichkeiten vervollständigt werden.
Bereits seit dem Frühjahr 2021 hatte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, in der neben Vertretern aus Bundes- und Landesministerien und der Justiz auch Vertreter der Anwaltschaft – auch der BRAK – mitwirkten, die Reform des Rechtshilferechts intensiv vorbereitet. Der Auslieferungsfall Maja T., der großes Aufsehen in den Medien erregte, belegte im Spätsommer 2024 die große Dringlichkeit der Reform. Die BRAK hatte im Zusammenhang damit Eckpunkte für einen effektiven Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren formuliert.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den Gesetzesvorschlag ausdrücklich, sieht jedoch an einigen Stellen Nachschärfungsbedarf. Aus ihrer Sicht macht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zur Auslieferung aufgrund seiner unanfechtbaren Entscheidungen einen effektiven Rechtsschutz gegen erstinstanzliche richterliche Entscheidungen schwierig. Die Entscheidung, hier einen „verkappten“ Rechtsbehelf zum gleichen Senat des OLG (§ 83 IRG-RefE) einzuführen, schafft keine hinreichende Abhilfe. In der Folge gibt es auch kein Rechtsmittel oder sonstigen Rechtbehelf gegen eine belastende Entscheidung zur Bestellung eines Rechtsbeistands gem. § 11 IRG-RefE. Hier wäre ein Rechtsbehelf analog zu § 83 zu fordern. Erfreulich ist die Einführung einer aufschiebenden Wirkung des Antrags gem. 83 IRG-RefE, ergänzend klargestellt werden sollte allerdings das Erfordernis, die betroffene Person in einer ihr verständlichen Sprache aufzuklären.
Äußerst erfreulich ist aus Sicht der BRAK, dass es nun ein Recht auf mündliche Anhörung geben soll. Dieser Regelung hinzugefügt werden soll aber die Teilnahme eines Rechtsbeistands in Fällen der notwendigen Rechtsbeistandschaft. Überwiegend positiv, aber mit Feinjustierungsbedarf, bewertet die BRAK auch das vorgesehene Regelwerk über die „sonstige Rechtshilfe“.
Schließlich behandelt der Entwurf die Vorschriften zur Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen und Ermittlungsanordnungen, darüber wird u.a. erfreulicherweise die bisherige Unsicherheit im Umgang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unabhängigen „ausstellenden Justizbehörde“ beendet.
Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November und die anstehende Vertrauensfrage noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt wird oder gegebenenfalls in der folgenden Legislaturperiode wieder aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten. Angesichts des dringenden Reformbedarfs mahnte die BRAK bereits im Sommer einen zügigen Abschluss der Reform an.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 83/2024
- Referentenentwurf
- Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 79/2024 v. 11.9.2024 (zum Referentenentwurf)
- Presseerklärung der BRAK Nr. 5/2024 v. 8.7.2024 (zum Fall Maja T.)
- Nachrichten aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024 (zum Fall Maja T.)