Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2024

BRAK begrüßt virtuelle Kammerversammlungen und lehnt anlasslose Kontenprüfung durch Kammern ab

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will die Bundesregierung Kammerversammlungen für die rechts- und steuerberatenden Berufe auch virtuell ermöglichen. Das begrüßt die BRAK. Sie stellt sich aber strikt gegen den Vorschlag, dass Rechtsanwaltskammern künftig anlasslos die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder prüfen sollen.

18.04.2024Newsletter

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen möchte die Bundesregierung den regionalen Rechtsanwalts- und Notarkammern, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesnotarkammer, der Patentanwaltskammer sowie der Bundessteuerberaterkammer dauerhaft die Möglichkeit einräumen, Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. Pandemiebedingte Sonderregelungen sahen dies bereits temporär vor; nunmehr soll eine dauerhafte Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht, welche die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften sowie die Aufsicht über anwaltliche Sammelanderkonten betreffen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich den Vorschlag der Bundesregierung, den Kammern zu ermöglichen, zukünftig ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Positiv sieht sie, dass den Kammern hierbei viel Gestaltungsspielraum belassen wird und der Gesetzestext technikoffen ist. Das virtuelle Format hat sich aus ihrer Sicht grundsätzlich bewährt; die in den pandemiebedingten Sonderregelungen vorgesehene anschließende schriftliche Beschlussfassung habe hingegen zu vielen Unsicherheiten geführt. Hier werde nunmehr Rechtssicherheit geschaffen.

Kritisch sieht die BRAK einen im parlamentarischen Verfahren aufgenommenen Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen, der die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften betrifft. Um ihnen eine mehrfache Kammermitgliedschaft zu ersparen, soll danach die Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag auf die Ausübung des eigenen freien Berufs festgeschrieben werden. Dies hält die BRAK für praxisuntauglich. Bei den Rechtanwaltskammern, die dann Gesellschaftsverträge im Detail prüfen müssten, würde hierdurch erheblicher Mehraufwand entstehen.

Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern ist eine Mitgliedschaft eines Gesellschafters in einer Rechtsanwaltskammer nur dann erforderlich, wenn nicht bereits eine anderweitige Mitgliedschaft in einer Berufskammer besteht, die eine vergleichbare Berufsaufsicht gewährleistet, so wie etwa bei Steuerberatern, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern. Anderenfalls sollte es auch zukünftig bei einer Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbleiben.

Die geplante Einführung einer anlasslosen und risikobasierten Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern in einem neuen § 73a BRAO lehnt die BRAK strikt ab. Damit würden Regelungen aus dem Bereich der Finanzkriminalitätsbekämpfung Eingang in das anwaltliche Berufsrecht finden, das bislang keine anlasslosen Prüfungen berufsrechtlicher Pflichten durch die Kammern vorsieht. Damit wäre zwangsläufig ein Systembruch in der bisherigen Aufsicht verbunden, denn die anwaltliche Verschwiegenheit berechtigt die Kammern nur bei gegebenem Anlass zu einer Prüfung. In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK auch weitere gravierende Bedenken gegen den Regelungsvorschlag.

Hintergrund sind unter anderem die Diskussionen um anwaltliche Sammelanderkonten im Hinblick auf Geldwäscheprävention, nachdem Anfang des Jahres 2022 Banken unter Hinweis auf geänderte Geldwäschevorschriften zahlreiche Sammelanderkonten gekündigt hatten. Als Reaktion darauf hatte die Satzungsversammlung Änderungen in § 4 BORA beschlossen, mit denen die berufsrechtlichen Pflichten bei der Führung eines Sammelanderkontos inhaltlich präzisiert und ergänzt wurden. Trotz dieser Maßnahmen soll mit dem Entwurf des § 73a BRAO nun noch weiter in die anwaltliche Berufsausübung eingegriffen werden.

Am 24.4.2024 findet zu diesem Gesetzentwurf eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt, an der die BRAK, vertreten durch ihren Vizepräsidenten André Haug, teilnehmen wird.

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