Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 14/2025

BRAK begrüßt geplante Erprobung von Online-Verfahren

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesjustizministeriums künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Geregelt werden soll das in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung. Die BRAK begrüßt die Regelungsvorschläge, formuliert aber an einigen Stellen Änderungsbedarf.

09.07.2025 Newsletter

Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen nach Plänen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Das neue Verfahren soll generell für Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten nutzbar sein. Dafür soll eine bundeseinheitliche digitale Plattform für die Verfahrenskommunikation geschaffen werden, in die auch die bereits bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) integriert werden soll.

Wegen der föderalen Struktur der Justiz und ihren unterschiedlich ausgeprägten IT-Landschaften soll zunächst durch eine Erprobungsgesetzgebung die Möglichkeit geschaffen werden, digitale Verfahrensabläufe und neue Technologien bundeseinheitlich zu testen. Der Mitte Juni vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit sieht dazu die Einfügung eines neuen 12. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) mit entsprechenden Verfahrensregelungen vor. Flankiert wird das Gesetz von einem bundesweiten Digitalisierungsprojekt unter Leitung des BMJV und der DigitalService GmbH des Bundes, an dem sich neun Bundesländer sowie dreizehn Amtsgerichte als Pilotstandorte beteiligen.

Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Entwurf wurde in der vergangenen 20. Legislaturperiode vom Kabinett beschlossen und im Oktober 2024 vom Deutschen Bundestag in erster Lesung beraten, fiel jedoch mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität anheim.

Im Kern sieht der Entwurf vor, dass Klagen vor den Amtsgerichten, die auf eine Geldzahlung bis 5.000 Euro gerichtet sind, über einheitliche digitale Eingabesysteme erhoben werden. Dazu sollen „Mein Justizpostfach“ für Bürgerinnen und Bürger sowie das beA für die Anwaltschaft genutzt werden. Über eine digitale Kommunikationsplattform sollen alle wesentlichen Verfahrensdokumente übermittelt, Anträge gestellt und Zustellungen vorgenommen werden. Die Verfahrensvorschriften der ZPO werden für die Online-Verfahren angepasst, u.a. sollen Videoverhandlungen ausgeweitet, Beweisaufnahmen erleichtert und mündliche Verhandlungen reduziert werden. Zudem wird ermöglicht, den Streitstoff strukturiert elektronisch aufzubereiten. Als Kostenanreiz für das neue Online-Verfahren soll der Gerichtskostensatz von 3,0 auf 2,0 reduziert werden.

Im Unterschied zum früheren Entwurf enthält der aktuelle Referentenentwurf auch Ergänzungen: Unter anderem werden zwei alternative, jedoch auch kombinierbare Formen der digitalen Strukturierung des Streitstoffs explizit benannt; sie sollen aber weder zu inhaltlichen noch zu umfangsbezogenen Beschränkungen des Parteivortrags führen. Für die Anwaltschaft wichtig ist außerdem die vorgesehene Verpflichtung, Anträge und Erklärungen als strukturierte Datensätze einzureichen. Hierzu soll das beA als Authentifizierungsmittel genutzt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich, dass zivilgerichtliche Online-Verfahren erprobt werden sollen; die Entwicklung und Erprobung nachhaltiger digitaler Kommunikationsstrukturen zwischen Justiz und Bevölkerung hält sie für dringend geboten. Die BRAK weist jedoch darauf hin, dass die Streitwertgrenze von 5.000 Euro auch dann beibehalten werden sollte, wenn der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte, wie derzeit angedacht, auf 10.000 Euro erhöht werden sollte.

In Bezug auf die neuen Kommunikationsformen im digitalen Rechtsverkehr und die Entwicklung der digitalen Eingabesysteme fordert die BRAK eine institutionelle Einbindung der Anwaltschaft; dazu müssten Schnittstellen sowie eine Einbindung in Kanzleisoftware sowie in das beA-System ermöglicht werden. Die BRAK fordert weiter, dass die Übermittlung qualifiziert elektronisch signierter anwaltlicher Schriftsätze ebenso wie weiterere qualifiziert signierter Dokumente über die im Referentenentwurf genannten Einreichungswege – etwa zu Beweiszwecken – auch im Online-Verfahren ermöglicht wird.

Auch zu weiteren im Entwurf vorgesehenen Regelungen äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme mit Blick auf die Auswirkungen für die anwaltliche Praxis und die Systematik der Verfahrensregelungen kritisch. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv begleiten.

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