Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 17/2025

Sächsisches Polizeirecht: BRAK hält Verfassungsbeschwerde für unbegründet

Eine aktuelle Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Eingriffsbefugnisse der sächsischen Polizei, die im Rahmen der Reform des Landes-Polizeirechts 2019 geschaffen wurden. Aus Sicht der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da die angegriffenen Vorschriften sich im Rahmen verfassungsgerichtlich definierter Grenzen halten.

20.08.2025Newsletter

Durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechts des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2019 wurden das sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz sowie das sächsische Polizeibehördengesetz novelliert und dabei die Eingriffsbefugnisse der Polizei deutlich ausgeweitet. Einige der Regelungen erklärte der Sächsische Verfassungsgerichtshof im Januar 2024 für verfassungswidrig.

Gegen weitere Regelungen richtet sich eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde. Sie betrifft insbesondere die Bestimmtheit einzelner Normen zur präventiven Datenerhebung – auch durch verdeckte Ermittlungspersonen –, zur Verarbeitung von Daten und bei sog. Schleierfahndung durch automatisierte Kfz-Kontrollen sowie die Möglichkeit des polizeilichen Einsatzes von Maschinengewehren und Handgranaten.

Nach dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs war das Polizeirecht des Landes entschärft worden, die monierten Verfassungsverstöße wurden vollständig adressiert. Daher erklärten die Beschwerdeführer Teile ihrer ursprünglichen Verfassungsbeschwerde für erledigt.

Auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK sich zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert. In ihrer Stellungnahme kommt die BRAK zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde, soweit sie aufrechterhalten wurde, unbegründet ist.

Sie umfasst insbesondere noch die Vorschriften zur präventiven Datenerhebung durch verdeckte Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen, die Vorschriften zur zweckändernden Weiterverarbeitung von Daten durch die Polizei, die Befugnis zur automatisierten Kontrolle von Kfz-Kennzeichen sowie die Befugnis zum polizeilichen Einsatz von Maschinengewehren und Handgranaten. Nach der Bewertung der BRAK orientiert sich der Wortlaut der angegriffenen Normen zum Teil stark an formulierten Voraussetzungen aus Entscheidungen des BVerfG. Bezüglich des ermöglichten polizeilichen Einsatzes von Maschinengewehren und Handgranaten sieht sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach ihrem Schutzbereich betroffenen Grundrechte, da insbesondere keine Abwägung „Leben gegen Leben“ vorgenommen wird.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h. c. Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6  sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.