Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2025

Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrecht-Richtlinie nachbessern

Die BRAK kritisiert den jüngsten Referentenentwurf des BMWE zur Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrecht-Richtlinie. Korrekturen seien erforderlich, um das Berufsgeheimnis von Anwälten und Anwältinnen besser zu schützen. Die BRAK verweist dabei auf bereits formulierte Kritikpunkte.

17.09.2025 Newsletter

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) dient der Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen und betrifft insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Da der neue Entwurf weitgehend unverändert zum Vorgänger aus der letzten Legislaturperiode ist, bezieht sich die BRAK vollumfänglich auf die Kritikpunkte, die sie bereits in ihrer Stellungnahme 70/2024 formuliert hatte.

Bedenken hinsichtlich anwaltlicher Tätigkeit

Die generelle Strafbarkeit von anwaltlichen Beratungsleistungen sieht die BRAK weiterhin kritisch. Sie hält diese für rechtspolitisch bedenklich, grundrechtlich problematisch und schwer in der Praxis anwendbar.

Kernforderung: Tatbestandsausschluss statt Strafausschließungsgrund

Ergänzend zu früheren Anmerkungen schlägt die BRAK eine Präzisierung vor. Sie fordert, im neuen § 18 Abs. 13 AWG-RefE nicht nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund zu schaffen, sondern einen ausdrücklichen Tatbestandsausschluss für rechtmäßiges Handeln von Berufsgeheimnisträgern. Nach Ansicht der BRAK liegt dabei ohnehin kein tatbestandsmäßiges Handeln vor.

Dieser Ansatz steht in Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1226, der explizit vorsieht, dass Rechtsberufe von Meldepflichten befreit sind, wenn sie Informationen im Rahmen der Rechtsberatung ihrer Klienten und Klientinnen erhalten. Die BRAK betont, dass die Richtlinie diesen Schutz sowohl für die Beratung als auch für die Vertretung und Verteidigung von Klienten und Klientinnen bestätigt.

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