Geldwäscheprävention: Verdachtsmeldungen sollen konkreter geregelt werden
Anwältinnen und Anwälte müssen in bestimmten Fällen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit abgeben. Damit diese die Meldungen künftig effizienter bearbeiten kann, sollen in einer Verordnung Form und Inhalt der Verdachtsmeldungen genau geregelt werden.
Im Geldwäschegesetz (GwG) sehen § 43 und § 44 vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen, die den Verdacht auf Geldwäsche nahelegen, eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) machen müssen. Die Verdachtsmeldungen müssen über die elektronische Plattform der FIU – genannt goAML Web – erfolgen.
Weil die bislang abgegebenen Verdachtsmeldungen deutliche Qualitätsunterschiede aufweisen, will das Bundesministerium der Finanzen nunmehr konkretisierende Regelungen schaffen, die Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen verbindlich festlegen. Es macht daher von der ihm in § 45 V GwG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, Details in einer Verordnung zu regeln. Damit soll u.a. dem Problem begegnet werden, dass die FIU mitgesandte Anhänge häufig nicht elektronisch durchsuchen kann, was zu einem erheblichen Aufwand für die manuelle Durchsuchung führt.
Mit dem im April 2025 vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung i.S.v. § 45 V 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) sollen nunmehr bundeseinheitliche Standards geschaffen werden, Prozesse gestrafft, Kapazitäten freigesetzt und die FIU in ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung weiter gestärkt werden. Die Verordnung regelt dazu u.a. die allgemeinen Mindestangaben bei Verdachtsmeldungen sowie zusätzliche erforderliche Angaben bei Meldungen, die Transaktionen oder Kryptowerte betreffen.
Dazu zählen etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung, Hinweise auf eine mit der Meldung zugleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige. Zudem muss der Sachverhalt beschrieben werden, aus dem sich der begründete Verdacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Handlungen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren oder erbracht werden oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten vorliegen könnte. Erforderlich sein soll zudem eine konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zu involvierten Konten.
Werden die Mindestangaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, soll die FIU die Übermittlung künftig zurückweisen können.
Weiterführender Link:
Hinweis:
Seit dem 1.1.2024 müssen Verpflichtete nach dem GwG – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören können – sich an der Meldeplattform „goAML Web“ der FIU registrieren. Hintergründe und weiterführende Hinweise zur Registrierung sind hier zusammengetragen.
Welche Kataloggeschäfte nach § 2 GwG Anwältinnen und Anwälte zu Verpflichteten nach dem GwG machen, erläutert Christian Bluhm in BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. (mit Übersichts-Tabelle zu den praktisch häufigsten Fällen). Er erläutert regelmäßig im BRAK-Magazin wichtige Grundbegriffe der Geldwäscheprävention für Anwältinnen und Anwälte; alle Beiträge sind über das Archiv des BRAK-Magazins abrufbar.
Umfangreiche Materialien rund um Geldwäscheprävention bietet die BRAK außerdem auf ihrer Website.