Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2026

Reform des Familiengerichtsverfahrens: BRAK warnt vor massiven Datenschutzlücken beim Opferschutz

Das Bundesjustizministerium plant eine umfassende Reform zur Stärkung von Opfern häuslicher Gewalt und von Kindern im Familiengerichtsverfahren. In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK zwar die Zielrichtung, äußert jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen geplante Datenfreigaben zu Forschungszwecken und warnt vor praktischen Vollzugsproblemen.

22.07.2026 Newsletter

Der Referentenentwurf des BMJV zielt darauf ab, den Schutz gewaltbetroffener Familienmitglieder zu verbessern, Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren enger zu verzahnen und die verfahrensrechtliche Stellung von Kindern zu stärken. Die BRAK bewertet diese Grundsätze sowie die Einführung eines neuen Wahlgerichtsstands zum Schutz geheim gehaltener Aufenthaltsorte als sinnvolle Ansätze. Sie sieht jedoch an entscheidenden Stellen Nachbesserungsbedarf.

Verfassungswidrige Datenfreigabe an die Forschung 

Den schärfsten Widerspruch der BRAK ruft die geplante Übermittlung hochsensibler, intimer Familiengerichtsakten (darunter Trauma-Berichte und psychologische Gutachten) zu Forschungszwecken hervor. Die Formulierung „andere Einrichtungen“ im geplanten § 13a FamFG sei konturlos und öffne privaten, kommerziellen Instituten Tür und Tor. Da selbst bei pseudonymisierten Daten eine Re-Identifizierung droht, fordert die BRAK zwingend eine vorherige, ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Eltern und Jugendlichen (ab 14 Jahren). Eine bloße „Interessenabwägung“ verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ausweitung der Verfahrensfähigkeit ab 14 Jahren

Die vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsrechte von Jugendlichen birgt laut BRAK die Gefahr, dass Minderjährige in hochstrittigen Verfahren von Elternteilen strategisch instrumentalisiert und in extreme Loyalitätskonflikte getrieben werden. Hier bedarf es einer kindeswohlgerechten Steuerung durch die Gerichte und der verpflichtenden Einbindung von Verfahrensbeiständen vor belastenden Schritten (z.B. einer Rechtsmitteleinlegung).

Eingriff in das Elternrecht

Die Pflicht der Eltern, Gespräche des Kindes mit Gutachtern und Verfahrensbeiständen zu ermöglichen (§§ 158d, 163 FamFG-E), greift tief in das Elternrecht ein. Die BRAK fordert hier eine gesetzliche Klarstellung, dass solche Anordnungen nur nach strikter Einzelfallprüfung erlassen werden dürfen.

Nachbesserung beim Wahlgerichtsstand und Amtsermittlung

Der neue Wahlgerichtsstand greift nach Ansicht der BRAK zu kurz, weil er formale Nachweise, beispielsweise über Frauenhaus-Aufenthalte, verlangt. Die BRAK fordert eine richterliche Öffnungsklausel, die auch eine formlose Glaubhaftmachung erlaubt.

Zudem droht aus Sicht der BRAK die ausgeweitete Amtsermittlung bei häuslicher Gewalt mangels richterlicher Fortbildung und Ressourcen ins Leere zu laufen.

Systemdefizite bei Rechtsmitteln und Anwaltsvergütung

Kritisch sieht die BRAK außerdem, dass (erneut) die Chance verpasst wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen einzuführen. Der Zugang zum Bundesgerichtshof hänge weiterhin unzumutbar vom Gutdünken der Oberlandesgerichte ab.

Zuletzt warnt die BRAK vor einem Fachkräftemangel bei internationalen Kindschaftskonflikten (§ 43 IntFamRVG): Die geplante Erleichterung der Verfahrenskostenhilfe nütze nichts, wenn die extrem niedrigen Geschäftswerte weiterhin spezialisierte und sprachlich versierte Anwält:innen wirtschaftlich abschrecken. Bleibe die anwaltliche Vertretung hier aus, drohe eine Überlastung der Gerichte.

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