EU-Gesellschaftsmodell

Europäisches Gesellschaftsrecht: „EU Inc.“ auf dem Prüfstand

Die Europäische Union arbeitet an einer einheitlichen Rechtsform für Start-ups und Scale-ups – der EU Inc. Der Verordnungsentwurf zum 28. Regime stößt jedoch auf Vorbehalte. Die BRAK mahnt deutliche Nachbesserungen an: Beschleunigung dürfe nicht auf Kosten von Rechtssicherheit, Gläubigerschutz und wirksamer Missbrauchsbekämpfung erkauft werden.

05.08.2026 Newsletter

Um die europäische Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA und Asien zu stärken und grenzüberschreitende Expansionen zu erleichtern, haben das Europäische Parlament und die EU-Kommission das sogenannte „28. Regime“ initiiert. Neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen soll mit der „EU Inc.“ eine rein digitale, supranationale Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden.

Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (JURI) unterstützt den Kommissionsentwurf im Grundsatz und forciert eine beschleunigte Online-Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne Notariatspflicht, ein Entfallen des Mindestkapitals sowie vereinfachte, automatisierte Digitalinsolvenzen.

BRAK: Effizienz ja – aber nicht um jeden Preis

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK zwar das politische Ziel einer bürokratiearmen Binnenmarktexpansion, übt jedoch aus insolvenzrechtlicher Sicht Kritik an den Regelungsmechanismen des Entwurfs:

  • Gefährdung der Registerzuverlässigkeit: Der Verzicht auf eine präventive Notariats- bzw. gerichtliche Inhalts- und Identitätsprüfung zugunsten rein automatisierter eIDAS-Verfahren öffnet Tür und Tor für Identitätsdiebstahl, Strohmann-Gründungen und Geldwäsche. Die Zuverlässigkeit öffentlicher Register sei ein hohes Gut der Rechtspflege, das nicht zugunsten blinder Beschleunigung geopfert werden dürfe. 
  • Aushöhlung des Gläubigerschutzes: Die vorgesehene völlige Abschaffung des Mindestkapitals in Kombination mit dem Fehlen wirksamer Kapitalerhaltungsvorschriften schwächt die Haftungsbasis der Gesellschaft erheblich. 
  • Bedenken im Insolvenzrecht: Ein vereinfachtes, weitgehend automatisiertes Insolvenzverfahren ohne zwingende Einbindung eines qualifizierten Insolvenzverwalters gefährde die geordnete Abwicklung, den Gläubigerschutz sowie die Aufdeckung von Insolvenzstraftaten. 
  • Hybrides Statut und Rechtsunsicherheit: Die Verweisung bei Regelungslücken auf das jeweilige nationale Recht führt zu Rechtszersplitterung anstelle der angestrebten Vollharmonisierung.

Mit ihrer Kritik knüpft die BRAK an ihr im Mai veröffentlichtes Positionspapier an, in dem sie sich primär mit dem gesellschaftsrechtlichen Konstrukt der „EU Inc.“ auseinandersetzt. Darin wies sie auf den hohen Detaillierungsgrad der geplanten Regelungen hin und hob die vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen positiv hervor – allerdings könnten diese aus ihrer Sicht auch ohne die Einführung einer neuen Gesellschaftsform erreicht werden, die zudem mit einigen grundlegenden Prinzipien des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts bricht.

Attraktive Rechtsform braucht belastbare Insolvenzregeln

Die BRAK unterstützt grundsätzlich das Anliegen, europäische Unternehmensgründungen zu erleichtern und den Binnenmarkt für innovative Unternehmen attraktiver zu gestalten. Sie warnt jedoch davor, den Erfolg von EU Inc. durch ein unausgereiftes Insolvenzregime zu gefährden. Nur ein Rechtsrahmen, der zugleich effiziente Verfahren ermöglicht und verlässlichen Gläubigerschutz gewährleistet, kann die notwendige Akzeptanz bei Unternehmen, Investoren und Geschäftspartnern schaffen. Die BRAK fordert den Gesetzgeber auf, präventive Rechtskontrollen und bewährte Standards der Rechtspflege im finalen Verordnungstext zu verankern.

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