Geldwäscheprävention

Kritik der BRAK am AMLA-Entwurf zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen

Die geplanten Leitlinien der europäischen Anti Money Laundering Agency zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen stellen vor allem kleinere Kanzleien und Einzelanwält:innen vor kaum lösbare Aufgaben. Die BRAK kritisiert das scharf und fordert Klarstellungen, die das anwaltliche Berufsgeheimnis berücksichtigen.

17.09.2026 Gesetzgebung

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS), und Leitlinien. Unter anderem hat die AMLA den Entwurf einer Leitlinie zu Art. 26 Geldwäsche-Verordnung (GwVO) vorgelegt. Dieser verlangt von Verpflichteten, Geschäftsbeziehungen einschließlich der von ihren Kunden durchgeführten Transaktionen laufend zu überwachen und mit deren Risikoprofil abzugleichen. Der Leitlinienentwurf enthält umfangreiche und detaillierte Regelungen dazu, wie diese Überwachung durchzuführen ist.

Scharfe Kritik der BRAK

Aus Sicht der BRAK ist der Leitlinienentwurf insgesamt rechtswidrig, überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig und überschreitet den gesetzlichen Auftrag der AMLA im Rahmen von Art. 26 GwVO. Viele Vorschriften sind, so die BRAK, vor allem für den Finanzsektor oder größere Einheiten im Nichtfinanzsektor konzipiert. Sie sind so detailliert und umfangreich, dass sie vor allem von „kleineren Verpflichteten“ oder auch Einzelanwält:innen nicht leistbar sind.

Die BRAK moniert zudem, dass erneut die Besonderheiten von Berufsgeheimnisträgern – insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht – nicht berücksichtigt werden. Sie fordert daher Klarstellungen und Konkretisierungen, die der verfassungsrechtlich geschützten Verschwiegenheitspflicht und dem besonderen Vertrauensverhältnis im Mandat gerecht werden. Zudem seien banktypische Prüflogiken nicht ohne weiteres auf die anwaltliche Tätigkeit übertragbar. Auch zum Schutz anwaltlicher Sammelanderkonten mahnt die BRAK eine Klarstellung an.

Die Leitlinien wiederholen zudem an zahlreichen Stellen lediglich die GwVO, ohne etwas zusätzlich zu regeln. Hier fordert die BRAK im Sinne der Rechtsklarheit, derartige Regelungen ersatzlos zu streichen. 

Ein zentraler Kritikpunkt ist zudem, dass der GwVO ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, woraus im Rahmen von Art. 26 GwVO eine anlassbezogene Prüfpflicht folgt. Der Leitlinienentwurf verlangt jedoch eine proaktive, wiederkehrende Prüfpflicht aller bereits erhobenen Daten. Hier fordert die BRAK eine einschränkende Klarstellung. 

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich außerdem im Detail zu den weiteren Regelungen des Leitlinienentwurfs sowie zu den von der AMLA im Rahmen der Konsultation gestellten Fragen.

Umfangreiches Umsetzungspaket der AMLA

Der jetzige RTS-Entwurf steht in einer Reihe mit zahlreichen weiteren RTS und Leitlinien, an denen die AMLA derzeit zur Umsetzung einzelner Vorschriften der GwVO und der GwRL arbeitet. Den Entwürfen ist gemeinsam, dass sie Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors und das anwaltliche Berufsgeheimnis weitgehend ausblenden und zudem insgesamt überbordende und vor allem für kleinere Kanzleien unverhältnismäßige Regelungen schaffen. 

Die BRAK hat dies auch bereits in ihren Stellungnahmen zu weiteren RTS-Entwürfen kritisiert. In ihrer aktuellen Stellungnahme betont sie zudem, dass durch die zahlreichen RTS und Leitlinien ein für Verpflichtete kaum noch zu durchschauendes Gesamtregelungswerk geschaffen wird.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete. Hierzu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern sie bei bestimmten, in Art. 3 Nr. 3 b) GwVO aufgezählten Geschäften tätig werden. Die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.7.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hinweis:

Über die neuen Pflichten, die für Anwältinnen und Anwälte ab Juli 2027 nach dem EU-Geldwäschepaket gelten, und über ihre praktische Implementierung in der Kanzlei wird ausführlich im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen berichtet.