Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 2/2026

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: BRAK kritisiert Neuregelung

Die BRAK stellt in ihrer Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entscheidende Schwächen im Vergleich zum Vorgängerentwurf der alten Bundesregierung fest.

21.01.2026Newsletter

Mit dem im Dezember 2025 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Ziel, das seit 1982 geltende Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Das bestehende IRG gilt als unübersichtlich, schwer handhabbar und nur begrenzt unionsrechtskonform.

Der neue Entwurf soll Verfahren systematisieren, die grenzüberschreitende Strafverfolgung – insbesondere innerhalb der Europäischen Union – stärken und aktuelle unionsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung von EuGH und BVerfG umsetzen. Neu geregelt werden u.a. die Auslieferung, die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die polizeiliche Zusammenarbeit und die Kooperation mit internationalen Institutionen.

BRAK: Zustimmung zur Reform, klare Kritik am Schutz der Betroffenen

Die BRAK unterstützt das Anliegen einer Modernisierung ausdrücklich. Sie erkennt Fortschritte gegenüber dem status quo an, etwa bei der klareren Gesetzesstruktur oder bei der Vermeidung von Mehrfachverfolgung (ne bis in idem).

Das zentrale Reformversprechen einer Stärkung des effektiven Rechtsschutzes sei nicht eingelöst worden. Im Vergleich zum Vorentwurf der früheren Bundesregierung – der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist – enthalte der neue Entwurf sogar deutliche Verschlechterungen

Minimierte Rechtsbehelfe und eingeschränkte Anhörungen

Kernkritikpunkt ist der stark reduzierte Rechtsbehelf gegen Zulässigkeitsentscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 84, 161 IRG-RefE). Statt eines vollwertigen Rechtsmittels sieht der Entwurf lediglich eine erneute Senatsprüfung mit extrem kurzen Einlegungs- und Begründungsfristen von einer Woche vor. Nach Auffassung der BRAK erschwert dies den effektiven Zugang zum Bundesverfassungsgericht erheblich und läuft auf einen bloßen „Schein-Rechtsschutz“ hinaus.

Hinzu kommen deutliche Einschränkungen des Rechts auf persönliche Anhörung (§§ 76 Abs. 2, 80 III IRG-RefE). Der Entwurf vermengt erneut Haft- und Zulässigkeitsentscheidungen und erweitert die Möglichkeit von Videoanhörungen – auch ohne Einverständnis der betroffenen Person. Aus anwaltlicher Sicht droht hier ein erheblicher Verlust an Verfahrensfairness, insbesondere in grundrechtsintensiven Auslieferungsverfahren.

Der Fall Maja T.

Wie folgenreich diese Defizite sein können, verdeutlicht der Fall der non-binären deutschen Staatsangehörigen Maja T. Trotz substantieller Hinweise auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen und die prekäre Lage queerer Menschen in ungarischen Haftanstalten erklärte das Kammergericht Berlin im Juni 2024 die Auslieferung nach Ungarn für zulässig.

Maja T. erhob Verfassungsbeschwerde – das einzige in dieser Situation verbleibende Rechtsmittel. Das Bundesverfassungsgericht stellte später fest, dass die Entscheidung des Kammergerichts rechtswidrig war, weil die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war die Auslieferung jedoch bereits vollzogen – ein irreversibler Eingriff.

BRAK: Anpassungen an verfassungskonformen Schutz nötig

Insgesamt hält die BRAK an ihrer bereits bezüglich des vorherigen Entwurfs geäußerten Kritik fest, dass das Fehlen eines Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs zur Bestellung eines Rechtsbeistands bei belastenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts unvereinbar mit einem effektiven Rechtsschutz sei. Die BRAK verweist insoweit auf ihre frühere Stellungnahme und drängt auf Anpassungen für einen verfassungskonformen Schutz.

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