Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an geplanter Implementierung von Verdachtsmeldepflichten
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA bis Juli 2027 eine Reihe von Durchführungsvorschriften erlassen. Ein aktueller Entwurf betrifft Implementierungsstandards für Verdachtsmeldungen – und verletzt aus Sicht der BRAK die anwaltliche Verschwiegenheit völlig unnötig.
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl delegierter Rechtsakte. Für die in Art. 69 der Geldwäsche-Verordnung geregelte Meldepflicht für Verdachtsfälle enthält ein jüngst vorgelegter Entwurf eines technische Implementierungsstandards (ITS) unter anderem detaillierte Vorgaben für das Format von Verdachtsmeldungen und die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen. Durch einheitliche und umfassende Formatvorgaben will die AMLA ein hohes Maß an Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten erreichen. Mittel dazu ist unter anderem eine umfangreiche Liste zu meldender Datenpunkte.
Unnötige Eingriffe in Verschwiegenheit
In ihrer Stellungnahme übt die BRAK – wie auch bereits zu vorhergehenden Entwürfen der AMLA für technische Regulierungsstandards (RTS) zu verschiedenen Regelungen der Geldwäsche-Verordnung und der Geldwäsche-Richtlinie – scharfe Kritik: Der ITS-Entwurf berücksichtigt nicht die unions- und verfassungsrechtlich geschützte Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und die daraus folgenden Rechte und Pflichte, insbesondere nicht die Vertraulichkeit von Mandantendaten. Er greift damit auch unzulässig in die Rechte von Mandanten ein, deren Daten ebenfalls grundsätzlich geschützt sind, insbesondere auch ihr Recht auf ein faires Verfahren.
Der ITS-Entwurf steht damit aus Sicht der BRAK im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat in mehreren jüngeren Entscheidungen wiederholt die Besonderheit der anwaltlichen Verschwiegenheit und das notwendige Vertrauensverhältnis im Mandat betont.
Forderungen für die Anwaltschaft
Die BRAK fordert stattdessen Regelungen, welche die Besonderheiten der Anwaltschaft respektieren. Das erfordert insbesondere, dass sie nur solche Datenpunkte bestimmen, die für die Anwaltschaft tatsächlich anwendbar und praktikabel sind. Sie fordert außerdem eine Schutzklausel, die klarstellt, dass Anwältinnen und Anwälte in Meldungen keine Datenpunkte angeben müssen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
Sichergestellt muss nach Ansicht der BRAK außerdem, dass kleinere Kanzleien sowie Einzelanwält:innen ihre Pflichten durch einen einfachen, kostengünstigen Meldeweg erfüllen können, der ihnen keine unverhältnismäßigen Technologieinvestitionen abverlangt.
Praxistauglichkeit fehlt
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich außerdem im Detail zu den umfangreichen Konsultationsfragen. Hierbei hat sie vor allem eine praxistaugliche Umsetzung der Meldepflichten durch Anwältinnen und Anwälte im Blick. Angesichts der umfangreichen und überbordenden Anforderungen, welche der ITS-Entwurf aufstellt, sieht sie jedoch an zahlreichen Stellen Nachbesserungsbedarf.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 59/2026
- Bauckmann, BRAK-Mitt. 2026, 236 (zu den Auswirkungen der Geldwäschereform auf die Anwaltschaft)
- Bluhm, BRAK-Magazin 3/2026, 8 (zu Aufgaben und Bedeutung der AMLA)
- Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 167 (zur Kritik an der Überregulierung durch die AMLA)
- Nachrichten aus Berlin 14/2026 v. 8.7.2026 (zu AMLA-RTS über konzernweite Mindestanforderungen)
- Nachrichten aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026 (zu AMLA-RTS über Kundensorgfaltspflichten)