Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

Neue Standards für das geldwäscherechtliche Meldewesen

Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung.

04.03.2026 Newsletter

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 I Nr. 10 GwG müssen ihre internen Prozesse an die neuen Pflichten anpassen.

Zielsetzung und technischer Hintergrund

Die Meldeverordnung verfolgt das Ziel, die Qualität der Meldungen durch einheitliche und strukturierte Daten zu verbessern. Vorgaben wie XML‑Formate oder definierte Eingabemasken (§ 2 GwGMeldV) sollen die Verarbeitung vereinfachen, automatisieren und beschleunigen. Damit soll die Financial Intelligence Unit (FIU) eine verlässlichere Datenbasis erhalten, um ihre strategischen und operativen Analysen dauerhaft zu optimieren.

Inhaltliche Anforderungen und Meldeform

Die Verordnung definiert in § 3 GwGMeldV sowie in der zugehörigen Anlage detailliert die Mindestangaben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht erforderlich sind.

Hierzu gehören:

Übermittlung grundsätzlich auf elektronischem Weg

Anlagenmanagement: Unterlagen gemäß § 8 GwG sind als Anlagen beizufügen, sofern diese für die Verständlichkeit des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Dabei ist auf automatisierte Auswertbarkeit und Durchsuchbarkeit der Dateiformate zu achten.

Validierung: Die Einhaltung der Form- und Inhaltsangaben wird durch technische Verfahren der FIU geprüft. Eine unvollständige Befüllung der Pflichtfelder führt dazu, dass die Meldung technisch nicht übermittelt werden kann.

BRAK: Schutz vor Willkür

Im Zuge der Verbändeanhörung hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den ursprünglichen Entwurf der Verordnung kritisch kommentiert (Stellungnahme-Nr. 14/2025). Ein zentraler Kritikpunkt richtete sich gegen die in § 6 II GwGMeldV-E vorgesehene Option für die FIU, Meldungen bei formalen Fehlern als „unwirksam“ zurückzuweisen. Die BRAK bewertete diese Regelung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und unbestimmt. In der finalen Fassung der Verordnung wurde auf diese Bestimmung verzichtet.

Aufsichtsrechtliche Konsequenzen und Bußgelddrohungen

Die neuen Vorgaben könnten die Relevanz des Bußgeldtatbestands nach § 56 I Nr. 69 GwG (unrichtige oder unvollständige Meldungsabgabe) erhöhen. Die FIU stellt in ihren Anwendungshinweisen zwar klar, dass die Verordnung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand schafft. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Formvorgaben die zuständigen Aufsichtsbehörden – im Falle der Anwaltschaft die Rechtsanwaltskammern – über die Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden haben.

Anwendungshinweise der FIU

Zur Unterstützung der Verpflichteten hat die FIU im geschützten Bereich ihrer Internetseite (www.zoll.de/fiu-intern) fachliche Anwendungshinweise bereitgestellt. Diese enthalten detaillierte Auslegungen zur praktischen Umsetzung der GwGMeldV und dienen als Orientierung für die künftige Meldepraxis. Die BRAK beabsichtigt, die weitere Entwicklung der Verwaltungspraxis zu beobachten und bei Bedarf in den Dialog mit der FIU zu treten.

Weiterführende Links:

Praxistipp:

In dem Verdachtsmeldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU) goAML.Web müssen seit dem 1.1.2024 Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, registriert sein. Nähere Informationen zur Registrierungspflicht – auch in Bezug auf Berufsausübungsgesellschaften – finden Sie hier.

Für den geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, die Registrierung in goAML genügt dafür nicht. Allerdings sind die Zugangsdaten für den geschützten Bereich dort hinterlegt. Man findet sie, indem man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollt.