Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 10/2025

Geldwäsche: BRAK regt Verbesserungen für geplante Verordnung zu Verdachtsmeldungen an

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sollen künftig nach konkreten inhaltlichen und formellen Vorgaben elektronisch abgegeben werden, damit die Financial Intelligence Unit sie effizienter bearbeiten kann. Die BRAK begrüßt das im Ansatz, macht aber Verbesserungsvorschläge und fordert detaillierte Ausfüllhinweise für die Anwaltschaft.

14.05.2025Newsletter

Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) eingehende Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, will das Bundesministerium der Finanzen deren Form und Inhalt sowie die Ausgestaltung von Anlagen konkret festlegen. Damit soll den bisher zu verzeichnenden deutlichen Qualitätsunterschieden der Verdachtsmeldungen begegnet werden.

Der im April vorgelegte Verordnungsentwurf regelt dazu insbesondere Mindestangaben wie etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung oder Hinweise auf parallel erstattete Strafanzeigen. Bei Transaktionen oder Kryptowerten sollen zusätzliche Angaben erforderlich sein. Werden die Mindestangaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, soll die FIU die Übermittlung künftig zurückweisen können. 

In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die geplanten Regelungen für grundsätzlich geeignet, die Qualität der von den Verpflichteten und deren Aufsichtsbehörden abzugebenden Verdachtsmeldungen zu verbessern. Den Ansatz, in Zukunft bei den Verdachtsmeldungen verstärkt auf Qualität, als auf Quantität von Meldungen zu setzen, begrüßt die BRAK daher. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass das Meldeprocedere auch für die Verpflichteten komfortabel sein sollte und die FIU insoweit auch als deren Unterstützerin und Dienstleisterin agieren sollte. Zudem warnt sie, dass zu hohe Anforderungen auch dazu führen könnten, dass Meldungen unterlassen werden.

Zu den einzelnen Regelungen unterbreitet die BRAK konkrete Vorschläge, um diese klarer zu fassen und mögliche Rechtsunsicherheiten auszuschließen. Sie weist zudem auf zu erwartende praktische Probleme der Verpflichteten beim Ausfüllen der Eingabemaske im Meldeportal goAML hin und mahnt insofern sehr detaillierte Ausfüllhinweise zu den einzelnen Eingabefeldern an.

Weiterführende Links:

Hintergrund:

Seit dem 1.1.2024 müssen Verpflichtete nach dem GwG – wozu auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören können – sich an der Meldeplattform „goAML Web“ der FIU registrieren. Hintergründe und weiterführende Hinweise zur Registrierung sind hier zusammengetragen.

Welche Kataloggeschäfte nach § 2 GwG Anwältinnen und Anwälte zu Verpflichteten nach dem GwG machen, erklärt Christian Bluhm in BRAK-Magazin 6/2021, 14 ff. (mit Übersichts-Tabelle zu den praktisch häufigsten Fällen). Er erläutert regelmäßig im BRAK-Magazin wichtige Grundbegriffe der Geldwäscheprävention für Anwältinnen und Anwälte; alle Beiträge sind über das Archiv des BRAK-Magazins abrufbar. 

Umfangreiche Materialien rund um Geldwäscheprävention bietet die BRAK außerdem auf ihrer Website.