Schiedsrechtverfahrensrecht: BRAK begrüßt Reformkurs, fordert aber Nachbesserungen
Der Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts soll den Gerichtsstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger machen und das deutsche Schiedsverfahrensrecht auf ein international konkurrenzfähiges Niveau heben. Die BRAK begrüßt diesen Modernisierungsschub grundsätzlich, warnt jedoch vor mehreren strukturellen Schwächen, die den Reformzielen zuwiderlaufen könnten.
Besonders positiv hebt die BRAK hervor, dass schiedsrechtliche Annexverfahren künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden können sollen – einschließlich der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Für internationale Parteien wäre dies ein erheblicher Abbau von Zugangshürden. In Verbindung mit den Commercial Courts könnte Deutschland damit einen entscheidenden Schritt hin zu einem global wettbewerbsfähigen Schiedsstandort machen.
Dokumentation von Schiedsvereinbarungen
Beim Schriftformerfordernis für Schiedsvereinbarungen (§ 1031 ZPO-E) mahnt die BRAK jedoch zu Zurückhaltung. Die geplante „Textform“ sei zu eng und drohe, die internationale Anschlussfähigkeit zu beeinträchtigen. Das UNCITRAL-Modellgesetz 2006 bietet aus Sicht der BRAK den geeigneten Referenzrahmen: Entscheidend ist allein, dass der Inhalt der Schiedsvereinbarung dokumentiert werde – unabhängig vom Medium. Eine solche Lösung würde Rechtssicherheit schaffen und zugleich die internationale Harmonisierung fördern.
Eilschiedsrichter:innen: Vollstreckungssicherheit als Reformlücke
Ein gravierendes Defizit sieht die BRAK in der fehlenden gesetzlichen Verankerung des „Emergency Arbitrator“. Diese Figur eines Eilschiedsrichters oder einer Eilschiedsrichterin ist in der internationalen Schiedspraxis längst etabliert, während der Referentenentwurf dazu keine Aussage erhält. Ohne eine klare Einordnung in die ZPO drohten jedoch Vollstreckungsprobleme bei einstweiligen Maßnahmen. Die BRAK fordert daher eine gesetzliche Fiktion in § 1029 ZPO, wonach auch Eilschiedsrichter:innen als Schiedsrichter:innen im Sinne des Gesetzes gelten. Nur so könne Deutschland mit Standorten wie bspw. Singapur mithalten.
Vertraulichkeit als Kernwert: Kritik am „Opt-out“-Modell
Besonders kritisch bewertet die BRAK die geplante Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-E). Zwar könne eine kontrollierte Publikation zur Rechtsfortbildung beitragen, doch dürfe dies nicht zulasten der Vertraulichkeit gehen – einem der zentralen Gründe für die Wahl eines Schiedsverfahrens. Das vorgesehene „Opt-out“-Modell berge erhebliche Risiken, da ein Fristversäumnis zur Offenlegung sensibler Unternehmensinformationen führen könne. Die BRAK fordert daher ein „Opt-in“-Modell, das die Veröffentlichung an die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien knüpft.
Gebührenstruktur: Wettbewerbsnachteile durch Wertgebühren
Schließlich kritisiert die BRAK die derzeitige Gebührenstruktur für Vollstreckbarerklärungsverfahren. Abschließend mahnt die BRAK eine Reform der Gerichtsgebühren an. Aktuell werden für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile lediglich Pauschalgebühren (ca. 288 Euro) fällig, während für Schiedssprüche hohe streitwertabhängige Gebühren anfallen. Dieses Ungleichgewicht sei weder sachlich gerechtfertigt noch wettbewerbsfähig. Pauschalgebühren könnten die Attraktivität Deutschlands als Vollstreckungsstaat erhöhen und durch steigende Fallzahlen zu einer Stärkung des Justizstandorts beitragen.
Weiterführende Links:
- BMJV-Referentenentwurf
- Stellungnahme Nr. 12/2026
- Stellungnahme Nr. 16/2024
- Stellungnahme Nr. 21/2023
- Nachrichten aus Berlin 6/2024 (Modernisierung des Schiedsverfahrens)
- Nachrichten aus Berlin 10/2023 (BRAK unterstützt Reformüberlegungen)
- Eckpunkte zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrens