Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2026

Beschleunigung ja, Kontrollverlust nein: BRAK fordert Nachbesserungen an VwGO-Reformentwurf

Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich – warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.

18.03.2026 Newsletter

Notwendige Reform mit systemischen Defiziten

Die BRAK erkennt an, dass die VwGO nach Jahrzehnten des Stillstands einer Modernisierung bedarf. Gerichtliche Überlastung und Digitalisierungsanforderungen machten eine Novellierung unumgänglich. Im vorliegenden Entwurf sieht die BRAK jedoch keine kohärente Gesamtreform, sondern eine Sammlung punktueller Beschleunigungsinstrumente. Zentrale Kritik: Effizienz wird systematisch höher gewichtet als Einzelfallgerechtigkeit.

Wesentliche Punkte der Reformpläne

  • Mehr Einzelrichter:innen: Bereits nach sechs Monaten sollen Richter:innen auf Probe allein entscheiden dürfen; auch höhere Instanzen sollen häufiger Einzelentscheidungen treffen. Kollegiale Kammern verlieren an Bedeutung.
  • Instanzenzug verkürzt: Bestimmte Verfahren starten direkt bei den Oberverwaltungsgerichten – die zweite Tatsacheninstanz entfällt damit faktisch.
  • Rechtsmittelrecht angepasst: Der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz wird vereinheitlicht. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen automatisch zur Zulassung führen. Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden steigt.
  • Einstweiliger Rechtsschutz verschärft: „Hängebeschlüsse“, mit denen die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung verlängert wird, werden gesetzlich geregelt und weitgehend unanfechtbar. Die Präklusion wird strenger. Die Amtsermittlung wird zugunsten des Parteivortrags zurückgenommen.
  • Vollstreckung gegen Behörden verschärft: Höhere Zwangsgelder bis 25.000 Euro, periodisch möglich; neue Kostenvorauszahlung bei missbräuchlichen Klagen.
  • Digitalisierung: Widerspruch per einfacher E‑Mail, vereinfachte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Übertragung auf andere Gerichtsbarkeiten: Viele Elemente gelten künftig auch in Finanz‑, Sozial‑ und Arbeitsgerichten.

Strukturelle Schwachstellen

Der Ausweitung des Einzelrichter:inneneinsatzes (§§ 6, 9 VwGO-E) begegnet die BRAK mit Skepsis. Der kollegiale Beratungsaustausch in der Kammer sei ein zentrales Qualitätsmerkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit .Sein Wegfall wiege umso schwerer, als viele Streitigkeiten im System der Zulassungsberufung faktisch nur in einer Instanz abschließend entschieden werden.

Zudem kritisiert die BRAK die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) in Verbindung mit der verschärften Präklusion (§ 87b VwGO-E). Der Ausschluss verspäteten Vorbringens ohne Nachweis konkreter Verzögerung gefährde insbesondere Bürger ohne anwaltliche Unterstützung, die prozessuale Fallstricke nicht überblicken können.

Zwar befürwortet die BRAK den elektronischen Widerspruch (§ 70 VwGO-E), sie fordert aber sichere Identifizierungsstandards – etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder die European Digital Identity (EUDI) Wallet, eine staatliche Smartphone-App zur sicheren, EU-weiten Verwaltung digitaler Identitäten und Dokumente . Die vorgesehene bloße einfache elektronische Form drohe einen Flickenteppich behördlicher Zugangswege zu erzeugen, der weder rechtssicher noch medienbruchfrei sei.

Zustimmung und konstruktive Ergänzungen

Ausdrücklich begrüßt die BRAK die Veröffentlichungspflicht für Normenkontroll-Eilentscheidungen (§ 47 Abs. 6 VwGO-E) sowie die erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO-E), die künftig auch über Formvoraussetzungen informiert. Positiv bewertet wird zudem die Reform der Vollstreckungsvorschriften (§ 172 VwGO-E): Schärfere Zwangsgelder, die nicht länger im eigenen Haushalt der Verwaltung verbleiben, stärken die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Kohärente Systemprüfung statt punktueller Beschleunigung

Die BRAK plädiert dafür, das Gesamtsystem der VwGO einer umfassenden Validierung zu unterziehen. Beschleunigung dürfe nicht durch den Abbau rechtsstaatlicher Kontrollstandards erkauft werden. Insbesondere bei Präklusion und Amtsermittlung seien Nachbesserungen unabdingbar, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige und gründliche gerichtliche Verwaltungskontrolle zu wahren.

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