Finanzkriminalität: BRAK kritisiert Zeitpunkt und inhaltliche Schwächen geplanter Reform
Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll mit umfangreichen Änderungen für eine effizientere Bekämpfung internationaler Finanzkriminalität sorgen und den Zoll stärken. Den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums kritisiert die BRAK nicht nur inhaltlich scharf, sondern hält auch den Zeitpunkt – kurz vor Geltung des EU-Geldwäschepakets – für wenig sinnvoll.
Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Zollverwaltung besser für die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität – vor allem krimineller Finanzströme – rüsten. Damit soll die Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene neu strukturiert und systematisch am Prinzip „follow the money“ ausgerichtet werden.
Das Vorhaben ist Teil des „Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität“, den das Bundeskabinett Ende Februar beschloss. Inhaltlich knüpft es an die Initiative „Zoll 2030“ des BMF an, die eine effizientere Struktur für die Generalzolldirektion und Ortsbehörden erarbeitete. Es greift ferner Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nach deren Deutschlandprüfung 2021/2022 auf. Ziel ist es, bis zur FATF-Deutschlandprüfung 2028 entscheidende Verbesserungen bei der Geldwäschebekämpfung zu erreichen. Dies ist auch im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen verankert.
Umfassende Reformen geplant
Der Ende Februar vorgelegte Referentenentwurf des BMF übernimmt einige Regelungen aus dem Entwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, das im Dezember 2024 infolge des Bruchs der Ampelkoalition gescheitert war. Im Kern sieht er umfassende strukturelle Reformen innerhalb der Zollverwaltung vor, u.a. durch fachliche Konzentration innerhalb der Generalzolldirektion und Zusammenführung von Einheiten wie z.B. der Zollfahndung und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zudem sollen die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche gestärkt werden. Ferner soll die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) enger ausgestaltet werden, insbesondere durch Verbesserung des Datenaustauschs.
Daneben bringt der Entwurf umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Diese betreffen u.a. präventiven Pflichten von Verpflichteten, Befugnisse und neue Pflichten von Aufsichtsbehörden und FIU sowie das Transparenzregister.
Fragwürdiger Zeitpunkt für Reform
In ihrer Stellungnahme stellt die BRAK den Sinn des Reformvorhabens zum jetzigen Zeitpunkt in Frage. Denn es soll überwiegend zum 1.1.2027 in Kraft treten – doch bereits ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket, zu dem noch ein Umsetzungsgesetz zum GwG folgen soll. Viele durch die Europäische Kommission noch zu bestimmende Rechtsakte nach der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 und der Geldwäscherichtlinie (EU) 1640/2024 sind aktuell noch bei der Anti Money Laundering Authority (AMLA) in Arbeit.
Regelungen, die womöglich nur wenige Monate Bestand haben, machen aus Sicht der BRAK keinen Sinn – weder für Verpflichtete nach dem GwG, noch für die Aufsichtsbehörden, die Prüfprozesse nach den neuen Vorschriften in ihre Verwaltungspraxis erst etablieren müssen. Ein Beispiel hierfür ist die Sanktionierung von Verstößen gegen GwG-Pflichten und den neuen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 56 I Nr. 69a GwG: Hier ist noch unklar, welche Regelungen zum Pendant in der EU-Geldwäscherichtlinie (Art. 53 f.) erlassen werden. Dazu hat die BRAK sich erst kürzlich in einer Stellungnahme zum Entwurf von Umsetzungsvorschriften durch die Anti Money Laundering Agency (AMLA) kritisch geäußert.
Problematische Änderungen im Geldwäschegesetz
Im Grundsatz begrüßt die BRAK zwar, dass die Zollverwaltung in Bezug auf die Bekämpfung internationaler Geldwäsche gestärkt und die Zusammenarbeit mit der FIU verbessert werden soll. Die konkreten Regelungen, insbesondere diejenigen im GwG, kritisiert sie jedoch zum Teil scharf.
Zu unbestimmt sind aus Sicht der BRAK die geplanten Regelungen zur Risikoanalyse: Sie lassen offen, welche Aufsichtsbehörden in welchem Umfang tätig werden sollen, welche Analysen zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt verlangt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Ohne weitere Klarstellungen hält die BRAK die Regelungen für verfassungswidrig. Sie lehnt ferner jede Möglichkeit einer Fachaufsicht mittels Vorgaben oder Bewertungen der risikobasierten Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern ausdrücklich ab.
Für problematisch hält die BRAK zudem die geplanten umfangreichen Änderungen zum Transparenzregister. Sie sind aus ihrer Sicht zu kleinteilig und unverhältnismäßig umfangreich. Statt Bürokratie abzubauen, würden so neue komplexe Verfahren, zusätzliche bürokratische Hürden und in der Folge zusätzliche Rechtsstreitigkeiten geschaffen. Nicht nachvollziehbar und ineffizient ist aus Sicht der BRAK, dass die Rechtsanwaltskammern für Auskünfte aus dem Transparenzregister, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben brauchen, jeweils im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen; andere Aufsichtsbehörden sollen hingegen über ein automatisiertes Einsichtsverfahren frei auf das Register zugreifen können.
Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK auch zum Austausch von personenbezogenen Informationen zwischen Aufsichtsbehörden und den koordinierenden Stellen der Länder. Es sei nicht erkennbar, wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen sollen. Zudem untergrabe die geplante Regelung die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern. Eine Rechts- oder Fachaufsicht der koordinierenden Stellen der Länder über die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammern ist auch im EU-Geldwäschepaket nicht vorgesehen und wird von der BRAK entschieden abgelehnt.
Überlastung und Kapazitätsprobleme für Kammern
Auch zu weiteren im Entwurf enthaltenen Regelungen äußert die BRAK sich kritisch. Sie warnt außerdem davor, dass die geplanten zusätzlichen Analyse-, Berichts- und Prüfpflichten insbesondere kleinere Rechtsanwaltskammern erheblich belasten würden – zulasten der Ressourcen für ihre eigentliche Aufsichtstätigkeit. Die BRAK fordert daher praktikable Erleichterungen, damit die Kammern auch weiterhin die Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft sinnvoll ausüben können.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 20/2026
- Referentenentwurf
- Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums v. 25.2.2026 (zum Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität)
- Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität
- Nachrichten aus Berlin 17/2021 v. 25.8.2021 (zur FATF-Deutschlandprüfung 2021)
- Stellungnahme Nr. 52/2023 (zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)
- Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023 (zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)
- Stellungnahme Nr. 17/2026 (zum AMLA-Entwurf von Regulierungsstandards für Sanktionen)