Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2026

BRAK warnt, § 86a StGB auf den schulischen Bereich auszuweiten

Die BRAK unterstützt das Ziel, extremistische Propaganda aus Schulen fernzuhalten, lehnt eine strafrechtliche Sonderregelung für Schulen jedoch ab. Eine Erweiterung des § 86a StGB würde aus ihrer Sicht systemwidrig in das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit eingreifen und verfassungsrechtliche Risiken begründen.

15.04.2026 Newsletter

Auf Antrag Thüringens fasste der Bundesrat Anfang März 2026 eine Entschließung zur strafrechtlichen Erfassung extremistischer Kennzeichen an Schulen. Die BRAK begegnet dem Vorstoß des Bundesrates mit Skepsis. 

Das Anliegen verweist auf einen Anstieg extremistischer Vorfälle an Schulen bis 2024. Genannt werden neben rechtsextremen Kennzeichen auch Symboliken aus dem islamistischen Spektrum, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Kennzeichen gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen.

Die BRAK unterstützt zwar ausdrücklich das Ziel, insbesondere rechtsextreme Propaganda aus Schulen fernzuhalten. Eine Erweiterung des § 86a StGB auf Verwendungen „in einer Schule“ hält sie jedoch für rechtspolitisch und verfassungsrechtlich problematisch.

Öffentlichkeit als begrenzendes Tatbestandsmerkmal

Die BRAK verweist darauf, dass im Strafrecht nicht bloße Gesinnung, sondern nur nach außen tretendes Verhalten sanktioniert wird. § 86a StGB knüpft daher an das Verwenden verbotener Kennzeichen nur an, wenn dies öffentlich oder in einer Versammlung geschieht. Nach Auffassung der BRAK hat das Merkmal der Öffentlichkeit eine zentrale Begrenzungsfunktion und schützt vor einer ausufernden Strafbarkeit.

Kritik an einer ortsbezogenen Sonderregelung

Hierin sieht die BRAK einen Bruch mit der bisherigen Systematik. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes an, sondern darauf, ob der Symbolgehalt von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann. Würde künftig allein der Ort „Schule“ genügen, würde das Merkmal der Öffentlichkeit zurückgedrängt. Das könnte die Regelung verfassungsrechtlich angreifbar machen.

Keine Strafbarkeitslücke an Schulen

Dem Eindruck, Schulen seien bislang ein rechtsfreier Raum, tritt die BRAK entgegen. Eine Strafbarkeitslücke bestehe nicht. Auch im schulischen Kontext sei nach geltendem Recht im Einzelfall zu prüfen, ob die erforderliche Öffentlichkeit vorliegt. In einer einzelnen Schulklasse fehle sie regelmäßig, auf einem Pausenhof mit Außenwahrnehmbarkeit könne sie dagegen gegeben sein.

Schulrecht vor Strafrecht

Kritisch sieht die BRAK zudem die Erwartung, mit dem Strafrecht das Reaktionsspektrum der Schulen zu erweitern. Strafrecht sei nur als ultima ratio gerechtfertigt. Das eigentliche Regelungsfeld liege primär im Schulrecht, das bereits über wirksame Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen bis hin zum dauerhaften Schulausschluss verfüge.

Im Ergebnis plädiert die BRAK dafür, extremistischer Symbolik an Schulen entschieden entgegenzutreten, vorrangig jedoch mit Prävention, schulrechtlichen Maßnahmen und zivilgesellschaftlichem Engagement. Eine Ausweitung des Strafrechts müsse sich an den verfassungsrechtlichen Grenzen und der Systematik des § 86a StGB messen lassen.

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