Anwaltszulassung: BRAK äußert sich zu geplanter Versagung für Verfassungsfeinde
Die Justizministerkonferenz möchte verfassungsfeindlich Gesinnten den Zugang zum juristischen Referendariat versagen. Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK sich zu aktuellen Überlegungen geäußert, die Anwaltszulassung in solchen Fällen auch bereits unterhalb der Strafbarkeitsschwelle zu versagen.
Im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im März 2023 haben sich die Justizministerinnen und -minister der Länder dafür ausgesprochen, der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, entgegenzutreten. Sie haben deshalb das Bundesministerium der Justiz (BMJ) um Prüfung gebeten, ob hierzu auch die Anpassung bundesgesetzlicher Regelungen notwendig ist. Die Prüfbitte bezieht sich ausdrücklich auf die in § 7 BRAO genannten Gründe, aus denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist. Nach § 7 I Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.
Auf Anfrage des BMJ hat die BRAK sich insbesondere zu aktuellen Überlegungen geäußert, die Einschränkung „in strafbarer Weise“ in § 7 I Nr. 6 BRAO zu streichen. Hiergegen äußert die BRAK erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einschränkung stellt aus ihrer Sicht sicher, dass weder politische Meinungsäußerungen noch die Zugehörigkeit zu einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei allein zur Versagung der Zulassung ausreichen. Wegen der besonderen Stellung der Anwaltschaft im Rechtsstaat dürfe die Zulassung nicht von einer Gesinnungsprüfung abhängen. Hierzu reflektiert die BRAK die verfassungsrechtliche Rechtsprechung betreffend den Zugang zum Anwaltsberuf und die Rolle der Anwaltschaft.
Aus Sicht der BRAK muss extremistischen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gleich aus welcher Richtung entschieden Einhalt geboten und entgegengetreten werden. Doch dies müsse in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen.
Eine Anpassung des § 7 I Nr. 6 BRAO in der nunmehr im Raum stehenden Weise kann nach Ansicht der BRAK nicht verfassungskonform erreicht werden. Vielmehr sollte der Bundesminister der Justiz nach der Auffassung einiger Kammern prüfen, ob er im Rahmen des Art. 72 II GG von der sog. Bedarfskompetenz zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse Gebrauch machen kann und sollte, um die uneinheitlichen Regelungen der Versagungsgründe für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst an die Vorschrift des § 7 I Nr. 6 BRAO anzupassen
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