Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2023

BVerfG hält polizeiliche Befugnisse in Mecklenburg-Vorpommern teils für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hält in einer aktuellen Entscheidung verschiedene Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns für verfassungswidrig. Sie enthalten polizeiliche Ermittlungsbefugnisse, die in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Ansicht des Gerichts zu weit gehen. Zum selben Ergebnis war die BRAK in einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gelangt.

09.03.2023Newsletter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass mehrere Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) teilweise verfassungswidrig und daher nichtig sind; es hat einige davon für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren betraf unter anderem polizeiliche Ermittlungsbefugnisse wie den Einsatz von Vertrauenspersonen bzw. verdeckten Ermittlern, die Wohnraumüberwachung, die Online-Durchsuchung, die Telekommunikationsüberwachung, das heimliche Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und die Rasterfahndung. Durch die konkrete Ausgestaltung dieser Befugnisse hat das BVerfG verschiedene Grundrechte der Beschwerdeführenden verletzt gesehen, insbesondere Grundrecht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 IGG), das Grundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG).

Zu diesem Ergebnis war auch die BRAK gelangt, die auf Anfrage des BVerfG umfassend zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen hat.

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Hintergrund:

Gutachten und Stellungnahmen auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörden – insbesondere Bundesministerien – und von Bundesgerichten abzugeben zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.