Ausgabe 12/2018 vom 29.06.2018
Binnenmarkt
Dienstleistungspaket – Kompromisstext zur Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gebilligt
Nachdem das Plenum des EP am 14. Juni 2018 mit großer Mehrheit der Einführung einer verbindlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Erlass neuer Berufsregulierungen zugestimmt hat, hat auch der Rat den Kompromisstext am 21. Juni 2018 gebilligt. Mit der Richtlinie wird ein für alle Mitgliedstaaten einheitliches Verfahren zur umfassenden und transparenten Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Regulierungen bezüglich freier Berufe vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung eingeführt. In Artikel 1 der Richtlinie wird ausdrücklich festgehalten, dass die Reglementierung der freien Berufe in der Zuständigkeit und im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Die Endfassung der Richtlinie enthält, wie auch von der BRAK gefordert, nicht mehr das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Prüfungskriterium der wirtschaftlichen Auswirkungen einer geplanten Maßnahme. Auch die von der Kommission urpsrünglich vorgesehene Beteiligung einer unabhängigen Kontrollstelle zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Objektivität der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde im Rechtssetzungsverfahren gestrichen.
Der federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hatte den Kompromisstext bereits am 24. April 2018 bestätigt. Nach der noch ausstehenden formalen Annahme durch den Rat und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Richtlinie in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rates (EN) (Juni 2018)
- Entschließung des EP (Juni 2018)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 26/2017 (Mai 2017)
- Richtlinienvorschlag über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Januar 2017)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 08/2018, 22/2017, 21/2017
Europäisches Semester 2018 – Rat verabschiedet länderspezifische Empfehlungen
Der Europäische Rat hat am 22. Juni 2018 die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen länderspezifischen Empfehlungen förmlich angenommen und damit das Europäische Semester 2018 abgeschlossen. Der Rat empfiehlt, dass Deutschland 2018 und 2019 „bei Unternehmensdienstleistungen und reglementierten Berufen den Wettbewerb verstärkt“. Insbesondere die Regulierungen für unternehmensorientierte und freiberufliche Dienstleistungen sowie die Verwaltungsformalitäten für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen seien in Deutschland weiterhin sehr restriktiv. Insbesondere werden die Anforderungen an die Rechtsform und Fremdkapitalbeschränkungen genannt. Es gebe ferner Anhaltspunkte, die auf einen geringen Wettbewerbsdruck in wichtigen Unternehmensdienstleistungen, wie der Rechts- und Steuerberatung sowie im Architektur- und Ingenieurwesen, hindeuten. Die Mitgliedstaaten sind nun gehalten, die Empfehlungen bei ihrer einzelstaatlichen Beschlussfassung und ihren Haushaltsplänen für das nächste Jahr zu berücksichtigen.
Weiterführende Links:
- Empfehlungen des Rates für Deutschland (Juni 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 10/2018, 08/2018
Entsenderichtlinie verabschiedet
Am 21. Juni 2018 hat der Rat der EU formell die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen angenommen. Die Richtlinie sieht unter anderem eine Lohngleichheit vom ersten Tag der Entsendung vor, sodass für entsandte Arbeitnehmer dieselben Regeln gelten wie für ihre einheimischen Kollegen. Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt. Dieser Zeitraum kann um sechs Monate verlängert werden, sofern dies vom Dienstleistungserbringer unter Angabe von Gründen angekündigt wird. Nach dem Ablauf dieser Zeiträume kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung. Zudem sollen Tarifverträge in allen Sektoren und Branchen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden können. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ins nationale Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Links:
- Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Juni 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 10/2018, 07/2018, 19/2017
Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten
Am 19. Juni 2018 haben sich der Rat der EU, das EP und die Europäische Kommission auf einen Kompromisstext zur Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union geeinigt. Die Verordnung sieht ein Verbot von Datenlokalisierung vor, so dass Daten EU-weit gespeichert und verarbeitet werden können. Ausnahmen sind lediglich für bestimmte Fälle der Verarbeitung von Daten des öffentlichen Sektors vorgesehen. Zu Prüf- und Aufsichtszwecken können Behörden auf die Daten zugreifen, unabhängig davon, wo die Daten in der EU gespeichert sind. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen Nutzer verhängen, die den Zugriff auf in einem anderen Mitgliedstaat gespeicherte Daten versagen. Diese Verordnung gilt neben der Datenschutzgrundverordnung, die sich auf personenbezogene Daten bezieht. Durch beide Verordnungen werden nun die Speicherung und Verarbeitung aller personen- und nicht-personenbezogener Daten in der gesamten EU geregelt.
Die Verordnung wird sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU anwendbar.
Weiterführende Links:
- Verordnungsvorschlag für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten (September 2017)
- Pressemitteilung des Rates (Juni 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 16/2017
Strafrecht
Gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Am 20. Juni 2018 hat der Rat der EU den mit der Europäischen Kommission und dem EP ausgehandelten Kompromisstext zum Verordnungsvorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen angenommen. Ziel ist es, aufgrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen europaweit schnell durchsetzen zu können. Der ausgehandelte Text sieht nur wenige und sehr streng regulierte Ausnahmen der gegenseitigen Anerkennung vor, wie beispielsweise Grundrechtsverstöße. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme gegen den Verordnungsvorschlag ausgesprochen, da er die bestehenden erheblichen Unterschiede zwischen den nationalen rechtlichen Regelungen der Vermögensabschöpfung marginalisiert und zu gravierenden Wertungswidersprüchen und Friktionen innerhalb der zur Anerkennung entsprechender Maßnahmen verpflichteten Mitgliedsstaaten führen wird. Außerdem erfordert die gewählte Rechtsform der Verordnung eine deutlich größere Präzision, namentlich im Bereich der Ablehnungsgründe. Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Fristen für einen effektiven Rechtsschutz der (Dritt-)Betroffenen zu kurz sind und Verfahrensrechte der (Dritt-)Betroffenen Mindestregelungen bedürfen.
Der Verordnungsvorschlag muss nun noch vom EP formell angenommen und dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die neuen Regeln gelten 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.
Weiterführende Links:
- Verordnungsvorschlag der Kommission (Dezember 2016)
- Stellungnahme der BRAK-Nr. 27/2017 (Mai 2017)
- Bericht des LIBE Ausschusses des EP (Januar 2018)
Wirtschaftsrecht
Start der Verhandlungen über Handelsabkommen der EU mit Australien und Neuseeland
Die EU hat am 18. Juni 2018 mit Australien und am 21. Juni 2018 mit Neuseeland bilaterale Verhandlungen über den Abschluss umfassender und ehrgeiziger Handelsabkommen aufgenommen. Ziel ist es, Hemmnisse für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu beseitigen, neue Chancen für große und kleine Unternehmen zu schaffen und ambitionierte Regeln aufzustellen, die den Handel erleichtern und nachhaltig gestalten. Europäische Unternehmen sollen die gleichen Ausgangsbedingungen erhalten wie Unternehmen aus Ländern, mit denen die beiden Länder bereits Handelsabkommen geschlossen haben.
Die ersten Verhandlungsrunden mit den jeweiligen Verhandlungspartnern sollen im Juli stattfinden.
Weiterführende Links:
Steuerrecht
Mehrwertsteuerbetrug – Rat einigt sich auf neue Regelungen
Der Rat der EU hat sich am 22. Juni 2018 auf neue Instrumente zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt. Mit den neuen Bestimmungen werden Steuerlücken geschlossen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt, um Mehrwertsteuerbetrug, einschließlich Online-Betrug schneller und effizienter zu bekämpfen. So sollen bei der Verarbeitung von Daten verstärkt IT-Systeme genutzt werden. Die EU-Strafverfolgungsbehörden werden zukünftig systematisch Mehrwertsteuerinformationen und Erkenntnisse über organisierte Banden, die für die schwersten Fälle von Mehrwertsteuerbetrug verantwortlich sind, mitteilen. Schließlich wird die Koordinierung der Ermittlungen zwischen den Steuerverwaltungen und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-weiter Ebene verbessert, um schneller auf kriminelle Tätigkeiten zu reagieren.
Ferner wurde der Mindestnormalsatz für die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 15 % festgelegt. Damit soll das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen durch niedrigere Mehrwertsteuersätze, die sich auf den grenzüberschreitenden Einkauf und Handel auswirken würden, beseitigt werden.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des Rates zu Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit (Juni 2018)
- Pressemitteilung des Rates zum Mindestnormalsatz (Juni 2018)
- Verordnung zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Juni 2018)
- Richtlinie Verpflichtung zum Mindestnormalsatz (Juni 2018)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 02/2018, 18/2017
Asylrecht
EuGH-Urteil – keine Abschiebung abgelehnter Asylbewerbern nach Rechtsbehelfseinlegung
Der EuGH hat am 19. Juni 2018 in der Rechtssache Sadikou Gnandi ./. Belgien (C-181/16) entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen können, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt haben, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, sobald der Asylbewerber einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt hat.
Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz gewährleisten müssen, weshalb während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden. Es genüge in diesem Fall nicht, dass der Mitgliedstaat – wie im vorliegenden Fall geschehen – lediglich von der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absieht. Ferner dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe. Der Betroffene dürfe während dieses Zeitraums auch nicht in Abschiebehaft genommen werden. Er behält, solange über seinen Antrag keine endgültige Entscheidung ergangen ist, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt hat.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH in der Rs. C-181/16 (FR) (Juni 2018)
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Brüssel, Avenue de Nerviens 85/9, 1040 Brüssel,
Tel.: +32 (0)2 743 86 46, Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl(at)brak(dot)eu
Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., Natalie Barth
© Bundesrechtsanwaltskammer
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