Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 19/2022

Ne bis in idem und Vorbehalte – EuGH/Generalanwalt

Der Generalanwalt am EuGH Maciej Szpunar hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-365/21 PPU Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 20. Oktober 2022 vorgeschlagen, dass Vorbehalte auf Grundlage von Art. 55 Abs. 1 b) des Schengener Durchführungsübereinkommens unvereinbar mit Art. 50 und 52 Abs. I der EU-Grundrechtecharta sind.

27.10.2022Newsletter

Im Ausgangsfall erließ das Amtsgericht Bamberg einen Europäischen Haftbefehl gegen den Kläger, gegen den wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des Anlagebetrugs in Form von Cybertrading ermittelt wurde, bei den Geschädigten handelte es sich um Personen in Deutschland. Zuvor war bereits wegen geschädigter Personen in Österreich eine Verurteilung durch das Landgericht Wien erfolgt. Das Landgericht Bamberg war der Ansicht, dass dies nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, da Deutschland hinsichtlich der Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung einen Vorbehalt gegen den entsprechenden Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens erklärt habe. Der Generalanwalt ist nun der Ansicht, dass ein solcher Vorbehalt nicht den Wesensgehalt des Grundsatzes „ne bis in idem“ wahre. Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet.

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