Ne bis in idem gilt für Drittstaatsangehörige – EuGH
Der EuGH entschied in der Rechtssache C-435/22 PPU Generalstaatsanwaltschaft München gegen HF, dass das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der EU-Grundrechtecharta auch für Drittstaatsangehörige gelten muss.
Dies gilt auch, wenn ein von dem ersuchten Mitgliedstaat geschlossener bilateraler Auslieferungsvertrag die Reichweite des Grundsatzes „ne bis in idem“ auf die in dem ersuchten Staat ergangenen Urteile beschränkt. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwaltes. Im Fall ging es um einen serbischen Staatsangehörigen, der auf Grundlage einer Interpol-Red Notice in München verhaftet worden war, um an die USA ausgeliefert zu werden. Er war zuvor wegen derselben Straftat in Slowenien verurteilt worden, eine Auslieferung an die USA zur Strafverfolgung wurde damals aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Slowenien abgelehnt.
Der EuGH entschied nun, dass aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ein Drittstaatsangehöriger nicht anders behandelt werden darf als ein Unionsbürger, unabhängig davon, ob sein Aufenthalt rechtmäßig ist.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (Oktober 2022)
- Urteil des EuGH (Oktober 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 19/2022