Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2022

Ungültigkeit einer Bestimmung der Geldwäscherichtlinie – EuGH

Der EuGH hat am 22. November 2022 die Ungültigkeit einer Bestimmung der EU-Geldwäscherichtlinie festgestellt. In den verbundenen Rechtssachen C-37/20 Luxembourg Business Registers und C-601/20 Sovim befasste er sich mit den Vorgaben der Geldwäscherichtlinie über die Angaben über wirtschaftliche Eigentümer von in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften. Er entschied, dass die Bestimmung, dass diese in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ungültig ist.

24.11.2022Newsletter

Im Fall ging um ein im Jahr 2019 auf Grundlage der Änderungsrichtlinie von 2018 („5. Geldwäscherichtlinie“) verabschiedetes luxemburgisches Gesetz, welches die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorsah. Eine Reihe von Informationen über diese muss dort gespeichert werden, zu einem Teil davon hat die Öffentlichkeit beispielsweise über das Internet Zugriff. Der Zugang dazu kann in bestimmten Fällen auf Antrag beschränkt werden.

Gegen die Ablehnung solcher Anträge wandten sich nun die Kläger. Das Bezirksgericht Luxemburg kam zu der Auffassung, die Verbreitung der betroffenen Informationen sei unverhältnismäßig und legte eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Geldwäscherichtlinie und ihrer Gültigkeit hinsichtlich der EU-Grundrechtecharta dem EuGH vor. Dieser stellte die Ungültigkeit derjenigen Vorschriften der Geldwäscherichtlinie fest, nach denen die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen sicherzustellen haben. Dabei handelt es sich dem Gerichtshof zufolge um einen schwerwiegenden Eingriff in die in Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Dieser ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt, noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Erforderliche Garantien, welche es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Daten wirksam gegen Missbrauch zu schützen, gibt es ferner nicht.

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