Leitlinien zur Anwendung des Ratsbeschlusses über ukrainische Flüchtlinge – KOM
Nachdem der Rat am 4. März 2022 erstmals einen Ratsbeschluss zur Aktivierung der Richtline 2001/55/EG über Mindestnormen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes („Massenzustromrichtlinie“) getroffen hat, welcher am selben Tag in Kraft getreten ist, hat die Europäische Kommission Leitlinien für den Umgang mit der Richtlinie in Bezug auf aus der Ukraine geflohene Personen veröffentlicht.
Die Kommission teilt in den Leitlinien u. a. ihre Rechtsauffassung zur Auslegung von Begriffen wie „angemessener Schutz“, „gleichwertiger nationaler Schutz“ und über entsprechende Nachweispflichten mit. Insbesondere gehen die Leitlinien auf den vom Ratsbeschluss umfassten bzw. nicht umfassten Personenkreis ein. Sie regt insbesondere an, den Schutz nach nationalem Recht auf Personen auszudehnen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben.
Es wird auf das Recht auf Freizügigkeit eingegangen, auf das Register der personenbezogenen Daten (Art. 10), Aufenthaltstitel (Art. 8) und unbegleitete Minderjährige (Art. 16). Die Leitlinien befassen sich schließlich auch ausführlich mit Themen wie Menschenhandel und Zugang zum Asylverfahren.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung der Kommission in Deutschland (März 2022)
- Leitlinien der Kommission (März 2022)