Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 6/2022 v. 01.04.2022

01.04.2022Newsletter
  • Die Europäische Kommission fordert derzeit bis zum 22. April 2022 zu Stellungnahmen zu ihrer Initiative über die Untersuchungshaft auf. Auf die Probleme, welche sich aus dieser Thematik für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten ergeben, weist die Anwaltschaft seit langem hin.
  • Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat sich gemeinsam mit 31 anderen Organisationen, darunter Fair Trials, Human Rights Watch und EDRi in einer Erklärung an die EU-Institutionen gewandt und darin vehement auf grundrechtliche Mängel im Vorschlag für einen Rechtsakt über Künstliche Intelligenz der Kommission hingewiesen.
  • Das EP hat am 24. März 2022 das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die sog. e-CODEX - Verordnung angenommen. Diese soll den Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.
  • Im Sonderausschuss zu Künstlicher Intelligenz des EP (AIDA) wurde am 22. März 2022 der Abschlussbericht des Ausschusses angenommen. Darin wird u. a. thematisiert, welche Gefahren sich aus dem Einsatz von KI für die Grundrechte ergeben können.
  • Die Europäische Kommission und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Der neue Rahmen soll u. a. die Bedenken des EuGH aus der Schrems II-Entscheidung ausräumen.
  • Nachdem der Rat am 4. März 2022 erstmals einen Ratsbeschluss zur Aktivierung der Richtline 2001/55/EG über Mindestnormen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes („Massenzustromrichtlinie“) getroffen hat, welcher am selben Tag in Kraft getreten ist, hat die Europäische Kommission Leitlinien für den Umgang mit der Richtlinie in Bezug auf aus der Ukraine geflohene Personen veröffentlicht.
  • Generalanwalt Jean Richard de la Tour hat dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-720/20 vorgeschlagen, dass die Dublin-III-Verordnung Nr. 604/2013 so auszulegen sei, dass im Sinne des Kindeswohls der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem das Kind geboren wurde und gemeinsam mit seiner Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.