Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 18/2023

Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – KOM

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 einen Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – COM (2023) 533 final – veröffentlicht. Durch diesen soll die aktuelle Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zwecks Schaffung EU-einheitlicher Regelungen ersetzt werden.

13.10.2023Newsletter

Der Handlungsbedarf ergebe sich daraus, dass jede vierte Unternehmensinsolvenz ihren Quell mitunter in Zahlungsverzügen finde. Die Hauptursache liege in den nach wie vor bestehenden Verhandlungsasymmetrien zwischen großen bzw. leistungsstärkeren Kunden als Schuldnern und kleineren Lieferanten in der Gläubigerstellung.

Die Vorschriften der Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU werden ihrem Inhalt nach mit Blick auf die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verschärft: Sowohl die Zahlungsfrist als auch die Dauer des Abnahmeverfahrens sollen einer maximalen Frist von 30 Tagen unterfallen und die Ausnahmefrist von 60 Tagen - u. a. für öffentliche Einrichtungen - in Gänze gestrichen werden. Zum anderen soll eine automatische Fälligkeit der Verzugszinsen bei Vorlage der erforderlichen Voraussetzungen eingeführt und ihrer Höhe nach auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgesetzt werden, Art. 5 und 6 VO-E. De lege lata sind die 8 Prozentpunkte als Mindestwert ausgewiesen, den Deutschland zugunsten der Gläubiger auf 9 Prozent angehoben hat.

Mit Blick auf die Durchsetzung der Verordnung sollen die Mitgliedstaaten öffentliche Durchsetzungsbehörden benennen bzw. einrichten, welche für die Einhaltung der Zahlungsfristen Sorge zu tragen haben, Art. 13 VO-E. Unabhängig der Befugnisse der neu einzurichtenden Durchsetzungsbehörden und der Beschwerdemöglichkeit des Gläubigers, sollen die Mitgliedstaaten darüber hinaus verpflichtet werden, die freiwillige Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegung zu fördern, Art. 16 VO-E. Selbiges gilt für den Einsatz digitaler Werkzeuge: Die Mitgliedstaaten sollen bei der Durchsetzung der Verordnung, soweit ihnen möglich, auf digitale Werkzeuge zurückgreifen und diese auch in den Bereichen des Kreditmanagements, der Schulungen im Finanzwissen sowie den Unternehmen selbst zur Durchführung fristgerechter Zahlungen zur Verfügung stellen, Art. 17 VO-E.

Wiederum keine Änderungen vorgesehen sind im Hinblick auf den Umfang der Berichtspflichten der Unternehmen oder Behörden. Diese sollen weiterhin nicht nur innerstaatlich, sondern i. S. d. Amtshilfe auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten, Art. 13 VO-E.

Die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber der Kommission besteht bis zum 9. November 2023.

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