Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2023

Empfehlung zur Anerkennung von Drittstaatsqualifikationen – KOM

Die Europäische Kommission hat am 15. November 2023 ihre Empfehlung (EU 2023/7700) zur Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Kompetenz- und Talentmobilität veröffentlicht.

24.11.2023Newsletter

Eines der formulierten Ziele ist die Schaffung einer besseren Übersichts- und Vergleichsbasis der Anerkennung von Drittstaatsqualifikationen. Anerkennungsentscheidungen sollen so schneller erfolgen können und dem Arbeitskräftemangel effektiver begegnet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auch auf reglementierte Berufe: Die Mitgliedstaaten sollen Übersichten bezüglich der jeweiligen Anerkennungs- und Zugangsverfahren reglementierter Berufe zur Verfügung stellen sowie Kontaktstellen benennen. Beim Aufsetzen der entsprechenden Datenbanken soll die Kommission unterstützend tätig werden.

Soweit Drittstaatsangehörige die gleiche Qualifikation wie Angehörige von Mitgliedstaaten aufweisen, so darf es keine Ungleichbehandlung bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass in der Europäischen Union erlangte Berufsqualifikationen unabhängig von der Staatsangehörigkeit anerkannt werden. Dies entspreche dem von der Kommission verfolgten „Skills First“-Ansatz. Soweit ein Drittstaatsangehöriger eine dreijährige Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat, welcher die Drittstaatsqualifikation auf Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) bereits anerkannt hat, vorweisen kann, so sollen auch die übrigen Mitgliedstaaten diese einer Anerkennung zuführen. Darüber hinaus soll den Drittstaatsangehörigen zur Wahl gestellt werden, einen Eignungstest oder Anpassungslehrgang zu absolvieren. Eine Entscheidung soll innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung getroffen werden. Das Gebot der Gleichbehandlung soll sich zugleich auch auf das Anerkennungsverfahren selbst erstrecken, indem sichergestellt wird, dass Drittstaatsangehörige der gleiche Umfang der Nachweiserbringung trifft wie Angehörige von Mitgliedstaaten. Zudem soll die Anerkennung losgelöst werden von Sprachfähigkeiten – zumindest soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil der Qualifikation selbst sind. 

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