Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 23/2023

Politische Einigung zur neuen Produkthaftungsrichtlinie – EP/Rat

Das EP und der Rat haben sich am 14. Dezember 2023 vorläufig auf eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte geeinigt.

22.12.2023Newsletter

Ende September 2022 hatte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag (COM (2022) 495 final) zur Modernisierung der fast 40 Jahre alten Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG veröffentlicht. Unter der derzeit geltenden Richtlinie blieb unklar und diskutiert, ob auch Software von ihrem Anwendungsbereich umfasst sei. Hieraus erwuchs das von der Kommission aufgegriffene Bedürfnis nach Modernisierung und Anpassung der Richtlinie an das digitalisierte Zeitalter.

Mit Blick auf die terminologischen Grenzen des Produktbegriffs, so soll sich dieser unter der neuen Produkthaftungsrichtlinie künftig auch auf Software sowie digitale Bauunterlagen erstrecken. Ausgenommen bleibt kostenlose Open-Source-Software, soweit diese außerhalb des kommerziellen Bereichs entwickelt oder zur Verfügung gestellt wird. Eine weitere Extension erfährt der Anwendungsbereich durch die Einbeziehung von Online-Plattformen. M. a. W. können auch Letztgenannte haftbar gemacht werden, soweit diese das Produkt darbieten oder die Verkaufstransaktion in einer Art und Weise ermöglichen, die einen Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Nicht von der politischen Einigung umfasst ist die zur Diskussion gestellte grundsätzliche Einführung einer Beweislastumkehr. Den Verbrauchern obliegt demnach auch weiterhin die Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass ihnen durch ein fehlerhaftes Produkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Soweit sich die Beweiserbringung jedoch für den Verbraucher als „übermäßig schwierig“ erweist - u. a. aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Komplexität -, soll es den Gerichten freistehen, i. S. d. Beweiserleichterung anzuordnen, dass der Kläger lediglich die „wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit“ des Produktes nachweisen muss, oder, dass diese den Schaden „wahrscheinlich verursacht“ hat.

Der Tatsache, dass Verbraucher zunehmend Produkte von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU erwerben, soll vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes dadurch Rechnung getragen werden, dass der Einführer des fehlerhaften Produkts, der Bevollmächtigte des Herstellers oder als ultima ratio der sogenannte „Fulfilment-Dienstleister“ haftbar gemacht werden können. 

Sobald auch die formelle Zustimmung erfolgt ist, tritt die Richtlinie nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sodann haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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