Veröffentlichung des Geldwäschepakets – KOM/EP/Rat
Am 19. Juni 2024 ist das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Damit ist der letzte Schritt zu seinem Inkrafttreten getan.
Die BRAK hat den Legislativprozess aller drei Dossiers des Geldwäschepakets von Anfang an intensiv begleitet und eine drohende Gefährdung des Mandatsgeheimnisses sowie der anwaltlichen Selbstverwaltung angemahnt. Nun bleibt das anwaltliche Berufsgeheimnis in der neuen Geldwäscheverordnung in Bezug auf Melde- und Sorgfaltspflichten geschützt. Geeinigt hatte man sich ferner u. a. auf eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Bereits im Dezember hat es eine teilweise Einigung über die Verordnung zur neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA gegeben, die der AMLA nur noch abgeschwächte Befugnisse über die Selbstverwaltungseinrichtungen zuspricht. So soll es keine Weisung im Einzelfall geben. Auch die geplante neue nationale Behörde aus der Geldwäscherichtlinie wird lediglich zur Rechtsaufsicht befugt sein.
In drei Jahren wird die Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar sein, für die neue Geldwäscherichtlinie starten Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren.
Weiterführende Links:
- EU-Abl. L v. 19. Juni 2024 (Juni 2024)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 50/2021 (August 2021)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 11/2024, 08/2024