Urteil zu Berufsgeheimnis und DAC-6 – EuGH
Am 29. Juli 2024 hat der EuGH in der Rs. C-623/22 ein weiteres Urteil über DAC-6 Meldepflichten im Spannungsfeld zur anwaltlichen Verschwiegenheit gefällt, er betonte darin die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.
Mit der Richtlinie wurden Meldepflichten für potentiell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungen für Intermediäre eingeführt. Solche Intermediäre können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Die Richtlinie sieht vor, dass diese von ihrer Meldepflicht befreit werden können, wenn sie gegen eine nach nationalem Recht bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen würden. Dann müssen sie jedoch andere Intermediäre bzw. den Steuerpflichtigen selbst über ihre Meldepflicht unterrichten.
Bereits im Dezember 2022 hatte der EuGH in der Rs. C-694/20 die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheit im Zusammenspiel mit den DAC-6 Meldepflichten herausgestellt und entschieden, dass die Pflicht eines Rechtsanwalts, bei Befreiung von der Meldepflicht aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt, andere Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten, das Berufsgeheimnis verletze. Der Gerichtshof entschied nun, dass die Rechtsprechung aus Dezember 2022 nur für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne der Richtlinie 98/5/EG gelte und nicht für andere zur Vertretung vor Gericht ermächtigte Berufsangehörige. Dies sei auf den speziellen Schutz, welcher sich aus der singulären Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten sowie der ihm übertragenen grundlegenden Aufgaben, welche von allen Mitgliedstaaten anerkannt würden, zurückzuführen. Dieser Schutz könne nicht auf andere freie Berufe ausgeweitet werden. Auch die BRAK hatte harsche Kritik an der deutschen Umsetzung der Richtlinie geäußert, diese folgt jedoch einem anderen Modell.
Weiterführende Links:
- EuGH-Urteil (Juli 2024)
- EuGH-Urteil (Dezember 2022)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 11/2024, 22/2022