Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 16/2024

Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Sammelinkasso – EuGH

Der Generalanwalt am EuGH Maciej Szpunar hat am 19. September 2024 seine Schlussanträge in der Rechtssache C 253/23 – ASG gegen Land Nordrhein-Westfalen – vorgelegt und ein automatisches Sammelinkassoverbot für Kartellschadensersatzfälle als unionsrechtswidrig befunden.

27.09.2024Newsletter

Mit seinem Beschluss vom 13. März 2023 (8 O 7/20 (Kart)) legte das Landgericht Dortmund dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, inwieweit eine Unzulässigerklärung des sog. Sammelinkassos bei Kartellschäden vor dem Hintergrund der Art. 101 AEUV, 4 Abs. 3 EUV, 47 GRCh sowie Art. 2 Nr. 4, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU unionskonform sei.

Nach der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024 vor der großen Kammer des EuGH, hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge vorgelegt und gegenüber dem Gerichtshof zwei Empfehlungen formuliert: Zum einen sollen solche Regelungen für unionsrechtswidrig erklärt werden, die dem potentiell Geschädigten automatisch verwehren, Ansprüche auf Ersatz von Kartellschäden an einen zugelassenen Rechtsdienstleister zur gebündelten Geltendmachung treuhänderisch abzutreten, soweit keine gleichwertige – sei es gesetzliche oder vertragliche – Möglichkeit der Bündelung von Schadensersatzforderungen besteht und in der Folge die Durchsetzung geringfügiger Schäden praktisch unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert werden würde. Zum anderen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass nationale Bestimmungen, auf deren Grundlage sich ein solches Sammelinkassoverbot formiert, unangewendet bleiben müssen. Diese entsprächen nicht dem Effektivitätsgrundsatz sowie dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes.

Eine Entscheidung des Gerichtshofs wird zum Jahresende erwartet.

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