Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 22/2024

Allgemeine Ausrichtung zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität – Rat

Der Rat hat am 13. Dezember 2024 seine Position zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität gefasst und ist dabei jedenfalls ein Stück weit den Bedenken der Anwaltschaft entgegengekommen.

20.12.2024 Newsletter

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, den Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Schleuserkriminalität zu modernisieren und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, auf neue Arbeitsweisen der Schleuser zu reagieren. Enthalten sind gemeinsame Definitionen und harmonisierte Strafen. Derzeit besteht der Kommission zufolge eine mangelnde Klarheit hinsichtlich des Straftatbestandes, da die Definition zu weit sei, was folglich die Rechtssicherheit beeinträchtige. Die Abgrenzung zwischen Beihilfe zur irregulären Migration und humanitärer Hilfe sei nicht eindeutig. Dem soll abgeholfen werden – eine Zielsetzung, welche nach Einschätzung der BRAK leider verfehlt wurde. Im Zentrum der Kritik der BRAK stand Art. 3 Abs. 1 a) des Entwurfs, der die vorsätzliche Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks diverser Handlungen im Zusammenhang mit Migration unter Strafe stellt. Von dessen Strafbarkeit erfasst sind aufgrund des weiten Begriffs der „Unterstützung“ auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche Rechtsrat erteilen und dabei Vergütungsansprüche nach anwaltlichem Gebührenrecht haben, Mitglieder von NGOs im Rahmen der Seenotrettung, wenn sie einen Beitrag zum Lebensunterhalt von der NGO erhalten und selbst Familienangehörige, wenn zum Dank eine Anerkennung versprochen wird. Die BRAK forderte daher eine explizite Ausnahme der Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben, der Gewährung humanitärer Hilfe und der Rechtsberatung und -vertretung in Art. 3 des Entwurfs. Eine solche Ausnahme hat der Rat nicht aufgenommen, in Erwägungsgrund 4 wurde allerdings klargestellt, dass die Richtlinie nicht bestimmte Rechte, Pflichten und die Verantwortungen der Mitgliedstaaten und von Individuen im humanitären bzw. im Bereich von Grundbedürfnissen einschränken dürfe, aufgelistet ist u. a. die rechtliche Unterstützung.

Die Kommission hatte am 28. November 2023 ihren Vorschlag für einen neuen Rechtsrahmen zum Vorgehen gegen Schleuserkriminalität vorgelegt, bestehend aus der Richtlinie und einer Verordnung zur verstärkten Zusammenarbeit in der EU. Das EP hat seine Position noch nicht gefasst.

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