Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 22/2024

Urteil im Vorlageverfahren zum Fremdbesitz – EuGH

Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 hat der EuGH das Verbot von Fremdbesitz in anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften in nationalen Rechtsordnungen für unionsrechtskonform erklärt.

20.12.2024Newsletter

Die Entscheidung in der Rechtssache C-295/23 der Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG ./. Rechtsanwaltskammer München bestätigt die anwaltliche Unabhängigkeit und ihre Absicherung durch nationales Berufsrecht, welches Fremdbesitz in Deutschland grundsätzlich verbietet. Der EuGH bekräftigt die Wichtigkeit der anwaltlichen Unabhängigkeit als Bestandteil des zwingenden Allgemeininteresses. Die noch im Rahmen des Schlussantrags des Generalanwalts aufgeworfene Frage der Kohärenz des deutschen berufsrechtlichen Fremdbesitzverbotes fand sich in der Begründung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit der Normen nicht wieder. Der Gerichtshof geht in der Vorlageentscheidung davon aus, dass eine etwaige Ungleichbehandlung einzelner Berufe aufgrund der Konstellation eines „reinen Finanzinvestors“ im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich ist.

Konkret entschied der EuGH, dass der Eingriff in die einschlägige Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit durch eine erforderliche und verhältnismäßige nationale Regelung des Verbots von Fremdkapital gerechtfertigt ist. Die Verhältnismäßigkeit ist durch die rechtsstaatliche Relevanz der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte einschließlich finanzieller Unabhängigkeit begründet. Die Ausgestaltung der Berufs- und Standesregeln obliegt mangels europaweiter Harmonisierung mit einem entsprechenden Beurteilungsspielraum den Mitgliedstaaten. Die Beurteilung des deutschen Gesetzgebers, ein Finanzinvestor könne die Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft beeinträchtigen, ist „legitim“, sodass ein Verbot von Fremdkapital diese als möglich angesehene Beeinflussung effektiv abwehrt.

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