Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 3/2024

Vorläufige Einigung zur Richtlinie über das Recht auf Reparatur – Rat/EP

Das EP und der Rat haben sich am 2. Februar 2024 vorläufig zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Förderung der Reparatur beschädigter oder fehlerhafter Waren geeinigt.

16.02.2024Newsletter

Mit der vorläufigen Einigung wird das formulierte Ziel des Richtlinienvorschlags, die Warenreparatur für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver und transparenter auszugestalten, unterstützt. So steht dem Verbraucher zwar unverändert das Wahlrecht zwischen Reparatur und dem Ersatz fehlerhafter Waren zu – gleichzeitig soll jedoch der Reparatursektor gestärkt und für Verbraucher Anreize gesetzt werden, sich für die Reparatur und Wiederverwendung der Waren zu entscheiden. Spricht sich der Verbraucher für die Reparatur aus, so soll sich der Haftungszeitraum des Verkäufers um 12 Monate ab Herstellung des vertragsgemäßen Zustands verlängern. Zudem trifft den Hersteller die Pflicht, die Reparatur in einem angemessenen Zeit- sowie Preisrahmen durchzuführen.

Novum ist die Schaffung einer europäischen Online-Reparaturplattform, die auf EU-Ebene konzipiert und betrieben werden soll – damit werden die 27 nationalen Plattformen ersetzt. Die Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist für die Betriebe fakultativ – wenn jedoch zur Verfügung gestellt, dann muss dies kostenlos erfolgen.

Mit Blick auf den Geltungsbereich des Richtlinienvorschlags, bleibt dieser auf diejenigen Produkte beschränkt, die im Sinne der EU-Rechtsvorschriften den Anforderungen an die Reparierbarkeit genügen. Entsprechende Anforderungen für neue Produkte können durch die Ökodesign-Verordnung eingeführt und in die Produktliste der Richtlinie aufgenommen werden.

Die vorläufige Einigung muss im nächsten Schritt von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.

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