Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 5/2024

Asylantrag aufgrund Religionswechsels nicht automatisch missbräuchlich – EuGH

Der EuGH hat am 29. Februar 2024 entschieden (C-222/22), dass die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) nicht so ausgelegt werden kann, dass jeder Folgeantrag, der auf einem selbst geschaffenen Umstand des Antragstellers beruht, als missbräuchlich angesehen werden darf.

15.03.2024Newsletter

Dem Urteil liegt der Fall eines Iraners zugrunde, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz von den österreichischen Behörden abgewiesen worden war. Bei seinem Folgeantrag machte er geltend, zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert zu sein und zu fürchten, daher in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm von den österreichischen Behörden nicht zuerkannt, obwohl diese die Glaubhaftigkeit seiner Konvertierung festgestellt hatten. Sie vertraten die Ansicht, dass der selbst geschaffene neue Umstand Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sein müsse. Der EuGH stellte fest, dass eine derartige Auslegung nicht mit der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) vereinbar ist. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Missbrauchsabsicht tatsächlich vorliege, was wegen der Glaubhaftmachung, aus innerer Überzeugung konvertiert zu sein, hier nicht der Fall sei.

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