Keine Beihilfe zur unerlaubten Einreise – EuGH
Der EuGH hat im Fall C-460/23 (Kinsa) am 3. Juni 2025 geurteilt, dass der Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise nicht erfüllt ist, wenn eine Person zusammen mit minderjährigen Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats einreist und sie die tatsächliche Sorge für diese Minderjährigen ausübt.
Eine Drittstaatsangehörige war im August 2019 mit ihrer Tochter und ihrer Nichte, beide minderjährig, per Flugzeug nach Italien eingereist, wobei sie gefälschte Pässe gebrauchte. Daraufhin wurde sie wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise festgenommen und strafrechtlich verfolgt. Ein italienisches Gericht legte dem EuGH sodann die Frage vor, ob dieses Verhalten den Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise erfülle, was der EuGH verneinte. Er argumentierte, dass hierin die Ausübung der Verantwortung für die Minderjährigen zu sehen sei, welche sich schon aus der familiären Bindung ergebe und unter das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und die Grundrechte des Kindes gem. Art. 7 und Art. 24 der Grundrechtecharta falle. Da die Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sei sie bis zu einem erstinstanzlichen Urteil über diesen Antrag auch nicht als illegal aufhältig anzusehen und ebenfalls ihr Grundrecht auf Asyl berührt. Entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die ein solches Verhalten mit Strafe bedrohen, verstoßen somit gegen das Unionsrecht.
Weiterführender Link:
- Urteil des EuGH (EN) (Juni 2025)